Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Verfahrensgebühr. Wirksamwerden der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe. Würdigung des Arbeits- und Zeitaufwands des gesamten Verfahrens. Forderungssperre gegenüber dem Mandanten
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist nicht nur auf die - hier eher geringfügigen - Tätigkeiten des Rechtsanwalts abzustellen, die dieser nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgten Beiordnung erbracht hat. Vielmehr ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand einzubeziehen, den der Rechtsanwalt im Verfahren aufgewendet hat.
Orientierungssatz
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr - Wirksamwerden der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe - Würdigung des Arbeits- und Zeitaufwands des gesamten Verfahrens - Forderungssperre gegenüber dem Mandanten
Tenor
Der Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 in dem Verfahren L 2 B 125/08 AS ER wird geändert.
Die dem Erinnerungsführer von dem Erinnerungsgegner zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 333,47 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung der Höhe der ihm von der Landeskasse zu erstattenden Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren (L 2 B 125/08 AS ER), in dem das Landessozialgericht Prozesskostenhilfe erst ab einem bestimmten Stichtag bewilligt hatte.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2008 begründete der Beschwerdeführer das Rechtsmittel für die von ihm vertretene Antragstellerin. Nach einer Erwiderung des Antragsgegners äußerte er sich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 erneut zum Verfahren. In einem weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2008 bat er darum, ihm den aktuellen Sachstand mitzuteilen. Mit Beschluss vom 25. September 2008 bewilligte der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab dem 27. Juni 2008 ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers. In der nichtöffentlichen Sitzung am 28. Oktober 2008 nahm dieser die Beschwerde zurück.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 beantragte der Erinnerungsführer, die zu erstattenden Kosten in Höhe von 630,70 EUR festzusetzen und legte seiner Kostenrechnung u. a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) von 310,00 EUR zugrunde.
Mit Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss von 11. November 2008 setzte die Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers auf insgesamt 260,97 EUR fest und berücksichtigte hierbei als Verfahrensgebühr die Mindestgebühr der Nr. 3501 VV RVG in Höhe von 15,00 EUR. Seit dem 27. Juni 2008 sei der Beschwerdeführer nicht mehr tätig geworden, sodass nur die Mindestgebühr festzusetzen gewesen sei.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 27. November 2008 insoweit Erinnerung eingelegt, als anstelle der Mittelgebühr von 87,50 EUR nur die Mindestgebühr von 15,00 EUR für die Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG festgesetzt worden sei. Bezüglich der anderen festgesetzten Beträge hat er ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Es sei zwar richtig, dass die Urkundsbeamtin anstelle der Nr. 3204 VV RVG die Nr. 3501 VV RVG in Ansatz bringe, nicht zutreffend sei jedoch die festgesetzte Höhe. Dem Verfahren komme eine besondere Bedeutung zu, da höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft streitig gewesen seien. Er habe mit der Antragstellerin vor dem Erörterungstermin am 28. Oktober 2008 eine Besprechung durchgeführt, sodass zumindest hierdurch die Entstehung der Mittelgebühr begründet sei.
Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
den Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 in dem Verfahren L 2 B 125/08 AS ER zu ändern und die zu erstattende Vergütung unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr neu festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 zurückzuweisen.
Der Erinnerungsgegner erwidert, die von der Urkundsbeamtin festgesetzte Mindestgebühr sei nicht unbillig, weil der Erinnerungsführer im Zeitraum der bewilligten Prozesskostenhilfe allein eine Sachstandsanfrage gestellt habe. Eine Absprache des Erinnerungsführers mit der Antragstellerin vor Beginn der Sitzung sei übliche Praxis und bereits mit der Terminsgebühr abgegolten.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Nach § 155 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für die Entscheidung über die Erinnerung der Be...