Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung (R). Zu den Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat.
Der am ... 1966 geborene Kläger absolvierte nach seinem Zehnte-Klasse-Schulabschluss von 1983 bis 1986 eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Baumaler. Anschließend arbeitete er bis 2010 bei verschiedenen Arbeitgebern als Maler. Während dieser Zeit absolvierte er von März bis August 1999 eine Fortbildung zum Maler und Lackierer. Seitdem ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Einen ersten, im Oktober 2013 gestellten Rentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte bestandskräftig ab. Während dieses Rentenverfahrens veranlasste sie ein Gutachten der Fachärztin für Orthopädie K. vom 1. September 2014 nach Untersuchung des Klägers am selben Tag. Darin gelangte die Gutachterin zu der Einschätzung, von orthopädischer Seite bestehe vollschichtige berufliche Einsatzfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wenn im regelmäßigen Wechsel der Haltungsarten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen gearbeitet werden könne.
Am 30. Januar 2019 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab er an, er halte sich seit 2010 wegen akuter Krankheit der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Bandscheibenvorfällen und dauerhaften Beschwerden im Bereich der HWS, LWS, Arm- und häufigen Kopfschmerzen für erwerbsgemindert. Die Beklagte zog aufgrund des erneuten Rentenantrages die ärztlichen Unterlagen aus den vorangegangenen Renten- und Rehaverfahren sowie eine Auskunft der Krankenkasse des Klägers, IKK gesund plus, über seine Vorerkrankungszeiten bei. Außerdem holte sie einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Neurochirurgen A., ohne Datum, Eingang bei der Beklagten im März 2019, ein. Der behandelnde Arzt hat folgende von der Norm abweichende klinische Untersuchungsbefunde mitgeteilt: HWS-Syndrom mit Ausstrahlung in den linken Arm, Rücken- und Kopfschmerzen.
Anschließend lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 ab und führte zur Begründung aus, die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen des Klägers ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich in leichten bis mittelschweren Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Dagegen hat der Kläger am 8. November 2019 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und vorgetragen, er sei von seinem Arbeitsvermittler beim Jobcenter Landkreis Wittenberg dazu aufgefordert worden, einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen. Er leide seit mehreren Jahren an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der HWS und LWS durch Bandscheibenvorfälle. Diesbezüglich seien schon mehrere Operationen erfolgt. Außerdem bestehe eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der linken Hand aufgrund eines Karpaltunnel-Syndroms. Aufgrund der Bandscheibenvorfälle sei er zudem wegeunfähig. Er befinde sich in regelmäßiger hausärztlicher und fachärztlicher Betreuung sowie therapeutischer Behandlung. Sein allgemeiner Gesundheitszustand habe sich stetig verschlechtert.
Das Sozialgericht hat zunächst durch Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers ermittelt. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin S. hat in ihrem Befundbericht vom 20. Januar 2020 ausgeführt, die von ihr erhobenen Befunde seien eher stabil schlecht. Sie hat den Entlassungsbrief des Krankenhauses in W. vom 29. Mai 2019 über die dortige stationäre Behandlung vom 27. bis zum 30. Mai 2019 beigefügt. Danach sei der Kläger am 27. Mai 2019 um 10:02 Uhr über die dortige Rettungsstelle notfallmäßig aufgenommen worden. Die Einweisung sei durch S. aufgrund starker therapieresistenter immobilisierender kraniozervikaler Schmerzen erfolgt. Seit ca. einer Woche hätten ziehende Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den Kopf und mit rezidivierendem Schwindel bestanden. Übelkeit oder Erbrechen hätten nicht vorgelegen. Die ambulante medikamentöse Therapie sei seit einer Woche nicht mehr ausreichend gewesen. Ein Trauma habe nicht bestanden. Nach initialer Diagnostik in der Rettungsstelle mit Röntgen der HWS und Analg...