rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsausschluss. Auszubildende. Förderungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst auch solche Auszubildende, die eine berufliche Zweitausbildung absolvieren und deshalb in konkreten Fall auch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB II haben. Entscheidend für den Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist, dass die begonnene Ausbildung dem Grunde nach nach dem SGB III förderungsfähig ist.
Normenkette
SGB II § 19 S. 1, § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 5; SGB III § 60 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Halle (Saale) (Beschluss vom 24.01.2005; Aktenzeichen S 11 AS 1579/05 ER) |
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Januar 2005 wird abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt zurückgewiesen.
Kosten des Antrags. und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am … 1983 geborene Antragstellerin absolvierte nach dem Abschluss des Realschulbesuches eine abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau und war danach ein Jahr lang in diesem Beruf tätig. Anschließend wurde sie arbeitslos und bezog bis zum 31. Juli 2005 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Am 1. August 2005 nahm die damals noch im Landkreis B… lebende Antragstellerin bei einer Rechtsanwaltskanzlei in H… eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten auf. Nach dem Ausbildungsvertrag besteht im ersten Ausbildungsjahr Anspruch auf eine monatliche Vergütung von 255 €, im zweiten Ausbildungsjahr auf 306 € und im dritten Ausbildungsjahr auf 325 €.
Die Arbeitsgemeinschaft SGB II – Landkreis Bitterfeld bewilligte der Antragstellerin auf deren Antrag hin mit Bescheid vom 18. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit bis zum 30. November 2005.
Die Antragstellerin bezog ab dem 1. Oktober 2005 eine von ihr im September 2005 angemietete Wohnung in H…. Am 10. November 2005 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der nun örtlich zuständigen Antragsgegnerin. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. November 2005 ab und führte zur Begründung aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei Auszubildende und habe im Rahmen dieser Ausbildung Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach den §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Die Ablehnung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 17. November 2005 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Sie bewohne die Wohnung in H… alleine. Aufgrund der Kosten für die Wohnung in Höhe von 289 € monatlich, Kosten für allgemeine Versicherungen von monatlich 160 € und Lebenshaltungskosten von monatlichen 300 € verbliebe abzüglich der Ausbildungsvergütung von 255 € monatlich und des Kindergeldes von 150 € monatlich ein offener Restbetrag von 344 € im Monat. Deshalb sei sie dringend auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Die zweite Ausbildung habe sie angetreten, nachdem sie im zunächst erlernten Beruf dauerhaft keine Arbeit gefunden habe. Aufgrund der Leistungsbewilligung durch die Arbeitsgemeinschaft SGB II – Landkreis Bitterfeld habe sie sich auf die Förderungsfähigkeit der Zweitausbildung verlassen. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2005 als unbegründet zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 7. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Halle. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen S 11 AS 1449/05 geführt.
Die Antragstellerin hat am 22. Dezember 2005 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Halle beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten erfülle zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB III für die Förderung einer betrieblichen Ausbildung. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei aber nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig. Nur diese sei deshalb förderungsfähig im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II, so dass der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für die Zweitausbildung nicht greife. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr ab dem 1. Dezember 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 386,04 € zu gewähren.
Das Sozialgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 24. Januar 2006 insoweit stattgegeben, als es die Antragsgegnerin verpflichtet hat, der Antragstellerin für die Zeit vom 22. Dezember bis zum 30. April 2006 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 359 € zu gewähren und im übrigen den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat das Sozialgericht au...