Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständiger prozessualer Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für jeweils einen Bewilligungsabschnitt
Orientierungssatz
1. Die Leistungen des SGB 2 sind keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen i. S. von § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Infolgedessen bilden die einzelnen Bewilligungsabschnitte selbständige prozessuale Ansprüche, mit der Folge, dass für jeden einzelnen Anspruch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung gegeben sin müssen. Sie beruhen nicht auf einem einheitlichen Stammrecht.
2. Deshalb ergeben sich die Ansprüche jeweils nach einer gesonderten Prüfung der Voraussetzungen zu Beginn eines jeweiligen Bewilligungsabschnitts. Alle Voraussetzungen der Ansprüche in jedem Bewilligungsabschnitt sind voneinander jeweils neu zu prüfen. Der Anspruch entsteht jeweils neu und richtet sich nicht nach den Voraussetzungen, die zu Beginn des ersten Leistungsbezugs gegeben waren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten noch über eine Nachzahlung wegen der Kosten der Unterkunft (KdU) iHv 117,71 EUR, über eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Bescheinigung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu 1. zu fertigen und zusätzlich im Beschwerdeverfahren über die Nichtzahlung eines monatlichen "Überhangs" iHv 180,61 EUR.
Der Antragsteller zu 1. bezieht mindestens seit dem Jahr 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit iHv rund 800 EUR. Im Mai 2007 wies die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antragsteller zu 1. darauf hin, dass monatlich 100,00 EUR mit Beitragsforderungen der AOK verrechnet würden, da trotz mehrfacher Aufklärung und Anforderungen nicht nachgewiesen worden sei, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werde. Soweit er bereits aktuell Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen beziehe, werde um Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides gebeten. Sofern er erst durch die Verrechnung hilfebedürftig werde, sei dies durch eine aktuelle Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachzuweisen.
Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Im Oktober 2007 zogen die Antragsteller zusammen. Mit Änderungsbescheid vom 4. März 2008 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern zu 2. und 3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Leistungen für die KdU. Sie ging dabei von dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ab Januar 2008 aus und verteilte das Einkommen des Antragstellers zu 1. aus der Rente auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wobei sie nicht den Zahlbetrag, sondern den Rentenanspruch vor der Verrechnung zugrunde legte. In dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen wird der Antragsteller zu 1. als Partner aufgeführt. In allen Feldern der tabellarischen Berechnung findet sich jedoch bei dem Antragsteller zu 1. stets der Eintrag 0,00 EUR (sowohl bei den Leistungen als auch bei dem zu berücksichtigendem Einkommen).
Am 17. März 2008 legte die Antragstellerin zu 2. Widerspruch ein und kritisierte zum einen die fehlerhafte Berechnung der KdU sowie die Berücksichtigung der Rentenzahlungen an den Antragsteller zu 1. iHv 100,37 EUR als sonstiges Einkommen. Es liege keine Bedarfsgemeinschaft vor. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin zu 2. vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) unter anderem wegen der KdU und eines "nachvollziehbaren Bewilligungsbescheides" endete im April 2008 durch Rücknahme. Mit weiteren Bescheiden vom 23. Mai 2008, 3. Juni 2008 und 25. Juni 2008 berechnete die Antragsgegnerin die Leistungen für Februar 2008 und den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 neu, ohne die Einwendungen zu berücksichtigen.
Am 5. August 2008 haben die Antragsteller bei dem SG im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beantragt, die Antragsgegnerin zu einer korrekten Ausfüllung der Berechnungsbögen für die Bedarfsgemeinschaft zu verurteilen. Ferner seien die KdU falsch berechnet. Beigefügt haben sie eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund, wonach der Antragsteller zu 1. eine Rente zuzüglich Zuschusses zur Krankenversicherung iHv 810,44 EUR bezogen hat. Im Laufe des Verfahrens hat der Antragsteller zu 1. Vollmachten vorgelegt, wonach er berechtigt sei, die rechtlichen Interessen der Antragstellerinnen zu 2. und 3. in diesem Verfahren wahrzunehmen.
Mit Bescheid vom 15. August 2008 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern insgesamt Leistungen iHv monatlich 320,55 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 bewilligt.
Unter dem 10. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin die Leistungen u.a. ab dem 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 neu berechnet. Es ergaben sich Gesamtleistungen iHv monatlich 399,71 EUR bzw. 390,55 EUR. Die Antragsteller haben daraufhin mitgeteilt, dass die ...