Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Notwendigkeit ambulanter Behandlungsmaßnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

Allein aus der Notwendigkeit ambulanter Behandlungsmaßnahmen resultiert keine rentenrelevante Leistungsminderung.

 

Orientierungssatz

Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten, ggf unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, "erwerbstätig zu sein" (vgl BSG vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R = BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22, RdNr 26 ff).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.06.2021; Aktenzeichen B 13 R 29/21 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) hat.

Die 1962 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem 10.-Klasse-Schulabschluss von 1978 bis 1980 eine Ausbildung zur Gärtnerin für Zierpflanzen und Treibgemüse. Anschließend war sie - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - als Gärtnerin beschäftigt. Seit November 2003 war die Klägerin arbeitssuchend, wobei sie in dieser Zeit zeitweise in einer Nebenbeschäftigung als Gärtnerin tätig war. Seit dem 19. Februar 2013 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig.

Am 15. Februar 2018 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab sie an, sie leide unter Schmerzen in der Hüfte (Aussetzen der Hüfte). Dadurch könne sie nicht ohne Hilfsmittel laufen. Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen aus einem Verfahren über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus dem Jahre 2015 von der Agentur für Arbeit M. bei. Diesbezüglich wird auf Blatt 2 bis 28 des ärztlichen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Außerdem holte sie einen aktuellen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin S. vom 22. Februar 2018 ein. Darin sind folgende Diagnosen genannt:

 Chronisches Schmerzsyndrom bei Hüftnekrose rechts (Zustand nach Operation).

 Schlafstörung.

 Depression gemischt.

 Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom.

Nach einer Operation bei Hüftnekrose rechts im Jahre 2013 seien die gesundheitlichen Probleme der Klägerin entstanden. Bis heute leide sie unter Schmerzen, geminderter Lebensqualität und Schlafstörungen. Die Gehstrecke betrage max. 300 m mit Hilfsmitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Befundberichtes sowie der mitgesandten Anlagen wird auf Blatt 41 bis 59 des ärztlichen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Hinsichtlich der nachfolgend von der Fachärztin für Allgemeinmedizin S eingereichten Stellungnahme vom 19. Juni 2018 einschließlich der mitgesandten Anlagen wird auf Blatt 64 bis 70 des ärztlichen Teils der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Beklagte veranlasste sodann ein Gutachten durch die Fachärztin für Orthopädie K. Diese untersuchte die Klägerin am 8. Oktober 2018 und stellte in ihrem Gutachten vom selben Tag folgende Diagnosen:

Chronische Koxalgie rechts bei Zustand nach Implantation einer Hüft-Totalendoprothese (TEP) rechts 2013 mit Beinlängendifferenz zugunsten der rechten Seite von 1 bis 1,5 cm mit gutem funktionellem Ergebnis.

Chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom mit Tendopathie Trochanter major rechts bei vermehrter ventraler Beckenkippung bei adipöser Bauchdeckeninsuffizienz.

Rundrücken mit DL-Kyphose.

Die statische Belastbarkeit der Klägerin sei reduziert. Die Einschränkungen ergäben sich aus der rechtsseitigen Hüftgelenkserkrankung. Nach Implantation einer Hüft-TEP rechts bestehe ein gutes funktionelles Ergebnis, allerdings mit chronischen Beschwerden am Trochanter major, die sowohl narbige als auch statisch-vertebragene Ursachen haben könnten. Es bestehe eine Fehlstatik der LWS bei vermehrter ventraler Beckenkippung, was zu statischen LWS- und Hüftbeschwerden führen könne. Infolge der Hüft- und LWS-Beschwerden könne die Klägerin keine Tätigkeiten überwiegend im Gehen und Stehen sowie in Zwangshaltungen verrichten. Körperlich schwere Arbeiten seien ebenfalls ausgeschlossen. Die berufliche Leistungsfähigkeit als Gärtnerin sei damit aufgehoben. Von orthopädischer Seite bestehe eine vollschichtige berufliche Einsatzfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wenn im Sitzen und im gelegentlichen Wechsel mit Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen gearbeitet werden könne. Die Klägerin könne eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurücklegen. Sie sei im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Mit Bescheid vom 25. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur B...

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