Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Zulässigkeit der Anhörungsrüge
Orientierungssatz
1. Die Anhörungsrüge nach § 178 a SGG ist nur zulässig, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt wird. Sie erlegt dem Rügeführer eine Substatiierungs- und Darlegungslast auf, weshalb ohne den Gehörverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gericht ist zu einer nochmaligen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts weder verpflichtet noch berechtigt.
2. Die Anhörungsrüge setzt zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass dem Betroffenen grobes Unrecht insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss.
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 25. März 2011 (L 5 AS 71/11 B ER) werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Rügeführer (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich im Wege der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung sowie eines Berichtigungsantrags gegen einen Beschluss des erkennenden Senats.
In einem früheren Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Senat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.H.v. 611,28 EUR zu leisten. Hinsichtlich des begehrten Leistungszeitraumes vom 1. August bis 4. Oktober 2010 war die Beschwerde erfolglos geblieben (Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 5 AS 374/10 B ER).
Mit weiterem Beschluss vom 25. März 2011 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2011 zurückgewiesen. Dieser hatte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab November 2010 begehrt. Die beantragten Leistungen hatte der Antragsgegner versagt, weil der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihm am 31. März 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller in mehreren Schreiben vom 31. März 2011, vom 1. und 2. April 2011 einen Berichtigungsantrag, eine Gegenvorstellung und eine Gehörsrüge erhoben sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er hat unter 18 Ziffern verschiedene Einwände erhoben, eine strafrechtliche Verfolgung des Senatsvorsitzenden in Aussicht gestellt und schließlich auf den Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 2005 (BvR 569/05) verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf Blatt 170 bis 186 der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1.
Die Anhörungsrüge ist rechtzeitig erhoben. Sie ist jedoch nicht zulässig. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und 5 SGG).
Zulässig ist die Anhörungsrüge demnach nur, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt wird. Dies erfordert, dass die Umstände, aus denen sich dies ergeben soll, schlüssig aufgezeigt werden. Insbesondere ist darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich ein Rügeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist die Darlegung notwendig, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG erlegt dem Rügeführer demnach eine Substantiierungs- und Darlegungslast auf. Der Sinn der Anhörungsrüge ist auf die Wahrung des grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruchs beschränkt. Sie stellt keinen ordentlichen Rechtsbehelf dar, der das Gericht zu einer nochmaligen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts verpflichtet oder berechtigt.
Der Antragsteller hat in seinen schriftlichen Einlassungen keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt. Er hatte vor der Entscheidung des Senats durch Beschluss vom 25. März 2011 Gelegenheit, s...