Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit. Anhörungsrüge. Gegenvorstellung. "weitere Beschwerde"

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der zum 1.1.2005 erfolgten Einführung der Anhörungsrüge ist eine Gegenvorstellung nur noch statthaft gegen Entscheidungen, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind.

Eine "weitere Beschwerde" gegen Beschlüsse des LSG ist nicht statthaft.

 

Orientierungssatz

Die Begründung einer Anhörungsrüge ist schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift integraler Teil der Rüge selbst und deshalb dem Fristablauf nach § 178a Abs 2 S 1 Halbs 1 SGG unterworfen (vgl BSG 18.5.2009 - B 3 KR 1/09 C = SozR 4-1500 § 178a Nr 8).

 

Tenor

Die Anhörungsrüge und die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23.09.2016 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Senats in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragsteller hatte beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, die von der Antragsgegnerin eingeleitete Vollstreckung rückständiger Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung einzustellen. Das SG hatte den Antrag mit Beschluss vom 29.06.2016 abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller erhoben Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 23.09.2016 zurück. Der Beschluss wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 27.09.2016 zugestellt.

Am 11.10.2016 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats “die weitere sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den oben genannten Beschluss aufzuheben und die Zwangsvollstreckung einzustellen.„ Zur Begründung hat er ausgeführt, in dem Verfahren gebe es erhebliche Rechtsverletzungen gegen die Grundrechte und Menschenrechte. Es sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Eine weitere Begründung werde bis zum 10.11.2016 folgen.

II.

1.

Die Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig.

Der Antragsteller hat zwar nicht ausdrücklich Anhörungsrüge erhoben. Der Senat legt sein Begehren aber auch als Anhörungsrüge aus, weil er die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht. Das Gericht ist - als Folge des Dispositionsgrundsatzes - an das erkennbare Rechtschutzbegehren gebunden, nicht aber an die Fassung der Rechtsmittelanträge (vgl § 123 SGG). Mit der Einführung der Anhörungsrüge ab dem 01.01.2005 ist dieser Rechtsbehelf das Mittel der Wahl, um eine aus Sicht des Beteiligten gegebene Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen.

Grundsätzlich ist die Erhebung einer Anhörungsrüge auch gegen nicht beschwerdefähige (§ 177 SGG) Endentscheidungen des Landessozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz möglich. Denn nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und 5 SGG).

Mit § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG wird dem Rügeführer eine Substantiierungs- und Darlegungslast auferlegt. Die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll, müssen schlüssig aufgezeigt werden. Dazu ist insbesondere darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Angabe der maßgeblichen Gründe ist schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift integraler Teil der Rüge selbst und deshalb mit ihr dem Fristablauf nach § 178a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG unterworfen (BSG 18.05.2009, B 3 KR 1/09 C, juris).

Vorliegend hat der Antragsteller die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zwar eingehalten. Jedoch ist die erhobene Anhörungsrüge mangels hinreichender Substantiierung und Darlegung des Gehörverstoßes unzulässig.

Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist nach den vorstehenden Ausführungen auf die Wahrung des grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruchs beschränkt. Die Anhörungsrüge stellt keinen ordentlichen Rechtsbehelf dar, der das Gericht zu einer nochmaligen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts zwingt. Zwar sind bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten die Begründungsanforderungen nicht zu überspannen (LSG Sachsen-Anhalt 30.06.2014, L 4 AS 244/14 B RG, juris). Die Ausführungen des Antragstellers beinhalten jedoch auch bei Anwendung eines großzüg...

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