Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
Leitsatz (amtlich)
Erwerbsgemindert ist ein Versicherter nicht, wenn er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; hierbei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Die am ... 1972 geborene Klägerin absolvierte von August 1986 bis Juli 1989 eine Ausbildung zum Facharbeiter für Näherzeugnisse. Sie war anschließend bis März 1998 bei der Deutschen Post AG als Zusteller/Sortierer (Innendienst) tätig. Sie bezog dann Krankengeld und Arbeitslosengeld und vom 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten. Seit dem 1. November 2010 erhält die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).
Bei der Klägerin war vom 26. Mai 2006 bis Oktober 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 ohne Merkzeichen und von November 2011 bis zum 2. Juli 2015 ein GdB von 20 anerkannt. Seit dem 3. Juli 2015 besteht - wegen der hinzugekommenen Zuckerkrankheit - ein GdB von 60.
Die Klägerin beantragte am 7. September 2011 bei der Beklagten erneut die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen weiter bestehender Probleme mit dem 2005 eingesetzten neuen Kniegelenk, wegen eines Zustandes nach Hauttumoren 2005, psychischer Probleme aufgrund 2004 und 2011 erfolgter Unterleibsoperationen sowie wegen Asthma und Diabetes mellitus Typ II seit 2011.
Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen aus den früheren Rentenverfahren der Klägerin zu den Anträgen vom 27. August 1998, 13. Februar 2001 und 11. Mai 2006 und dem Weitergewährungsverfahren bei. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 17. Juni 2005 der Klinik F. über die Anschlussheilbehandlung (AHB) der Klägerin vom 19. April bis zum 10. Mai 2005 anlässlich der am 31. März 2005 durchgeführten Implantation einer Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts bestehe ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich mit qualitativen Leistungseinschränkungen. In dem allgemeinärztlichen Gutachten von Medizinaldirektorin (MD) Dr. G. vom 30. Juni 2006 wurde die Verrichtung von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der depressiven Verstimmungen, Schlafstörungen und Angstzustände für nicht möglich erachtet. Im Jahr 2006 seien ein Melanom an der Stirn sowie mehrere Muttermale an Haut, Rücken und Thorax, von denen mehrere positiv als Melanome gesichert worden seien, entfernt worden. Die Berentung sollte vorläufig auf ein Jahr erfolgen. Die Ergebnisse der Excision der pigmentierten Naeven an den Beinen und der rechten Flanke sollten abgewartet werden. In ihrem weiteren Gutachten vom 5. April 2007 wies MD Dr. G. darauf hin, der gesundheitliche Zustand der Klägerin habe sich seit der letzten Begutachtung kaum geändert. Im Vordergrund stünden weiterhin psychische Ängste, Schlafstörungen und Depressionen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien keine Tätigkeiten mit Regelmäßigkeit möglich. Die Fachärztin für Innere Medizin, Sozialmedizin Dr. K. bejahte in ihrem Gutachten vom 15. April 2009 in der Zusammenschau der Befunde ein drei- bis unter sechsstündigen tägliches Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen. Ferner lagen der Beklagten ein weiteres Gutachten von Dr. K. sowie Gutachten von dem Facharzt für Chirurgie, Sozialmedizin Dr. R. und von der Fachärztin für Neurologie, Sozialmedizin Dr. M., jeweils am 21. September 2010 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 20. September 2010 erstattet, vor. Nach dem übereinstimmenden Ergebnis könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Dr. K. beschrieb die Klägerin als im Wesentlichen altersentsprechend wirkend, massiv übergewichtig, in zufriedenstellendem Allgemein- und Ernährungszustand ohne Zeichen einer kardiopulmonalen Insuffizienz. Dr. R. zeigte auf, am rechten Kniegelenk bestünden mittelgradig und im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) geringfügig ausgeprägte Funktionseinbußen. Durch das massive Übergewicht der Klägerin komme es zu einer Überlastung des Achsorganes und der tragenden Gelenke. Dr. M. verneinte das Vorliegen von Erkrankungen auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet.
Die Beklagte holte in dem dem Streitverfahren zugrunde liegenden Rentenverfahren einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K. vom 7. Novem...