Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde. Beschwerdewert. Verbindung von Klagen auf höhere Leistungen nach dem SGB 2. unterschiedliche Bewilligungsabschnitte. Addition der begehrten Leistungen. Leistungen für mehr als ein Jahr. keine Addition der Bewilligungszeiträume. kein einheitlicher Streitgegenstand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Werden Klagen auf höhere Leistungen nach dem SGB 2 für verschiedene Bewilligungsabschnitte vom Sozialgericht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, bestimmt sich der Berufungsstreitwert nach § 144 Abs 1 S 1 SGG durch Addition der in allen Bewilligungsabschnitten begehrten höheren Leistungen.

2. Die Berufung ist nicht schon gem § 144 Abs 1 S 2 SGG statthaft, wenn die verbundenen Klagen verschiedene Bewilligungsabschnitte betreffen, die insgesamt den Zeitraum von 12 Monaten überschreiten. Die Zeiträume der Bewilligungsabschnitte werden nicht addiert; sie bilden keinen einheitlichen Streitgegenstand.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein inzwischen erledigtes Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (SG), in dem er in der Sache von der Beklagten die Bewilligung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beanspruchte.

Er bezieht laufend Grundsicherungsleistungen von der Beklagten. Mit Bescheid vom 13. März 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger KdU für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2007 in Höhe von 274,69 €/Monat. Die Beklagte hatte bereits ab 1. Januar 2007 die bewilligten KdU auf die ihrer Ansicht nach angemessenen Kosten reduziert. Die tatsächlichen monatlichen KdU des Klägers betrugen 339,04 € (Grundmiete: 265,55 € zzgl. Betriebs- und Heizkosten i.H.v. insgesamt 73,49 €). Davon zahlte der Kläger ab Mai 2007 an seinen Vermieter nur 299,21 €/Monat.

Mit Bescheid vom 20. September 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 ebenfalls KdU in Höhe von 274,69 €/Monat. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid und den Bescheid vom 13. März 2007 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit den Widerspruchsbescheiden vom 26. März und 2. November 2007 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 26. März 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2008 wiederum KdU in Höhe von 274,69 €/Monat. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008 als unbegründet zurück.

Gegen die Bescheide vom 13. März 2007, 20. September 2007 - beide i. d. F. der Widerspruchsbescheide vom 26. März und 2. November 2007 - sowie gegen den Bescheid vom 26. März 2008 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2008 hat der Kläger jeweils fristgerecht Klage beim SG erhoben (S 10 AS 653/07, S 10 AS 2403/07 und S 10 AS 1373/08) und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 26. September 2008 die Klagen zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden, wobei das Verfahren S 10 AS 653/07 geführt hat.

Die Klagen mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 13. März 2007 und 20. September 2007, beide in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. März und 2. November 2007, sowie unter Abänderung des Bescheides vom 26. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 KdU für April 2007 in Höhe von 333,24 €, sowie für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2008 in Höhe von 299,21 € zu zahlen, hat das SG mit Urteil vom 26. September 2008 zurückgewiesen. Die von der Beklagten an den Kläger gezahlten KdU seien der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden und die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 hat das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm eingereichten Klagen (S 10 AS 653/07, S 10 AS 2403/07 und S 10 AS 1373/08) wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 15. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 12. November 2008 Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung eingelegt, das SG habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Die Unterkunftsrichtlinie der Stadt Magdeburg sei rechtswidrig und könne von der Beklagten nicht zur Absenkungsentscheidung herangezogen werden.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Oktober 2008 aufzuheben und ihm rückwirkend für die verbundenen Verfahren S 10 AS 653/07, S 10 AS 2403/07 und S 10 AS 1373/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt N. aus M. zur Vertretung in dem Verfahren beizuordnen.

Die ...

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