Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer hatte am 24. Februar 2010 bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beantragt. Die Leistungsbewilligung wurde wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 17. März 2010 abgelehnt.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 24. März 2010 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und angegeben, er verfüge weder über einzusetzendes Einkommen noch über eigenes Vermögen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde er umgehend nachreichen. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. März 2010 für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2010 vorläufig 633,03 EUR/Monat bewilligt hat, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2010 das Anerkenntnis angenommen. Den gleichzeitig gestellten Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2010 rechtskräftig abgelehnt.
Bereits mit Beschluss vom 13. April 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag sei bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu keinem Zeitpunkt entscheidungsreif gewesen. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe komme unter diesen Umständen nicht in Betracht. Das Sozialgericht hat die Beschwerde als ausgeschlossen gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesehen. Der Beschluss ist am 16. April 2010 zur Post gegeben worden und am 20. April 2010 beim Beschwerdeführer eingegangen. Dieser hat mit Schreiben vom 19. April 2010, eingegangen am 21. April 2010, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
In seiner Beschwerde vom 27. April 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, bereits mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe er seine wirtschaftliche Bedürftigkeit glaubhaft gemacht. Mangels Einkommens hätte er allenfalls die Mietzahlungen angeben können. Die Unterlagen habe er am 19. April 2010 nachgereicht; der Beschluss sei ihm erst am 20. April 2010 zugegangen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts finde hier § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine Anwendung, denn es habe seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst gar nicht geprüft. Da ihm auch keine Frist zur Vorlage der Erklärung gesetzt worden sei, müsse ihm nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. April 2010 aufzuheben und ihm für das Verfahren S 18 AS 911/10 ER sowie für das Beschwerdeverfahren L 5 AS 268/10 B Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu bewilligen.
Der Antragsgegner hat nicht Stellung genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 SGG erhoben worden.
Sie ist jedoch nicht statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, we...