Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Erstausstattung nach Umzug. Anforderungen an den Anordnungsanspruch in Bezug auf die Durchsetzung der Kostenübernahme im Eilverfahren. Voraussetzung der Kostenübernahme für eine Ersatzbeschaffung
Orientierungssatz
1. Wurden bei einem Streit um die Kostenübernahme für eine Erstausstattung nach Umzug für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Einrichtungsgegenstände für den Betroffenen durch einen Dritten (hier: Tochter) beschafft, so fehlt es jedenfalls für die Geltendmachung möglicher Kostenübernahmeansprüche im Eilverfahren an einem ausreichenden Anordnungsgrund.
2. Allein das Fehlen einzelner Einrichtungsgegenstände führt noch nicht notwendig zu der Annahme, dass das soziokulturelle Existenzminimum eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gedeckt ist und insoweit ein im sozialgerichtlichen Eilverfahren über die Kostenübernahme für die Wohnungserstausstattung ein Anordnungsgrund anzunehmen ist. Eine solche Einschränkung des soziokulturellen Existenzminimums ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls festzustellen.
3. Ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung umfasst grundsätzlich nicht die Ersatzbeschaffung von Möbeln, jedenfalls soweit der Betroffene über die Ausstattungsgegenstände noch verfügt.
4. Ein Anspruch zur Übernahme von Kosten für eine Wohnungserstausstattung kann im sozialgerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich nur in Form eines Darlehens zuerkannt werden.
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. März 2011 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren die einstweilige Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung nach einem Umzug.
Der 1952 geborene Antragsteller stand bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ursprünglich bewohnte er mit seiner Ehefrau und nach deren Tod im März 2010 allein eine Wohnung in der L-straße in M. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 hatte ihn der Antragsgegner zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert, da die Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt zu teuer sei und nicht den Angemessenheitskriterien der Unterkunftsrichtlinie der ... M. genüge. Der Antragsteller bemühte sich in der Folgezeit um eine neue Wohnung.
Mit Schreiben des bevollmächtigten H.center H IV e.V. (HCH) vom 3. Dezember 2010 beantragte er u.a. Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung - nicht als Sachleistung, sondern vorrangig als Geldleistung. Eine beigefügte Aufstellung der benötigten Ausstattungsgegenstände enthielt: zwei Teppiche, Bett mit Matratze und Lattenrost, Nachttisch, Kleiderschrank, Sideboard und Tisch, für die Küche Ober- und Unterschränke, Spülenschrank sowie Arbeitsplatte, Wäschetrockner, Waschbeckenunterschrank, Badgarnitur, Flurgarderobe und Schuhschrank, Lampen, Gardinenstangen, Jalousien, Kaffeemaschine, Computertisch, Spiegel und Standregal, Besteckkasten und Topfset.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 lehnte der Antragsgegner Leistungen für die Ausstattung der neuen Wohnung ab und führte zur Begründung aus, die vom Antragsteller begehrten Ausstattungsgegenstände seien als Sonderleistungen bereits durch die Regelleistung abgedeckt und stellten keinen unabweisbaren Bedarf dar. Dagegen legte der Antragsteller durch den bevollmächtigten HCH Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.
Da sich der Antragsteller vom 4. Januar bis zum 29. März 2011 in einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme befand, erfolgte am 14. Januar 2011 der Umzug seines Hausstands in die neue Wohnung in der P- Straße durch ein vom Antragsgegner finanziertes Umzugsunternehmen.
Am 10. Februar 2011 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er begehre die vorläufige Gewährung einer Pauschale für die Erstausstattung iHv mindestens 1.100 EUR. Er benötige im Wesentlichen ein Bett mit Lattenrost und Matratze, einen Kleiderschrank, eine Küche mit Oberschränken, drei Unterschränken, eine Spüle und eine Arbeitsplatte, einen Waschbeckenunterschrank, eine Flurgarderobe mit Schuhschrank, Gardinenstangen, Gardinen und Übergardinen. In einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 10. Februar 2011 hat die vom Antragsteller bevollmächtigte Tochter ausgeführt, das Ehebett ihrer Eltern habe wegen der Erkrankung der Mutter durch ein Pflegebett ersetzt werden müssen. Da in der Wohnung nicht hinreichend Platz für ein weiteres Bett gewesen sei, habe der Antragsteller a...