Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Beschwerdeverfahren. maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. nachträgliche Änderung der Erfolgaussicht
Leitsatz (amtlich)
Materiell-rechtlich ist im PKH-Verfahren die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung grundsätzlich im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags zu prüfen. Dies gilt auch für die Beschwerdeentscheidung.
Orientierungssatz
Da die PKH-Entscheidung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl BGH vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 = FamRZ 2004, 940), kann und muss der Antragsteller bei Änderung der Erfolgsaussichten zu seinen Gunsten einen neuen PKH-Antrag stellen. Dieser ist zu bescheiden. Bei einer Bewilligung kommt als Zeitpunkt nur der der Änderung der Erfolgsaussichten in Betracht. Bei einer Ablehnung steht dem Antragsteller (erneut) die Möglichkeit der Beschwerde offen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, ihm rückwirkend für ein inzwischen erledigtes erstinstanzliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Der am 1X. Oktober 1989 geborene Antragsteller beantragte unter dem 12. Februar 2009 erstmals Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und stellte einen Antrag auf Zustimmung zum Bezug einer Wohnung gemäß den Regelungen des § 22 Abs. 2a SGB II für die Wohnung Nr. 2X im We. 4 in M ... Er gab an, seine Eltern seien 2007 nach W. verzogen. Nachdem sein Arbeitsvertrag mit der Firma F. (einem Schaustellerbetrieb) beendet gewesen sei, sei er im Januar 2008 zu seinen Eltern gezogen. Leistungen nach dem SGB II seien ihm wegen des Einkommens seiner Eltern vom zuständigen Leistungsträger in W. nicht bewilligt worden. Mitte/Ende August 2008 sei er auf Grund eines Streits mit seinen Eltern ausgezogen und habe ab September 2008 wieder eine bis Ende Dezember 2008 befristete Tätigkeit bei der Fa. F. aufgenommen und dort Kost und Logis erhalten. Ab April 2009 könne er dort wieder anfangen zu arbeiten. Er wohne zurzeit bei einer Bekannten. Mit Bescheid vom 4. März 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Zustimmung ab. Er könne weiterhin bei seinen Eltern wohnen. Der angekündigte Arbeitsvertrag mit der Fa. F. lasse nicht erkennen, dass die Hilfebedürftigkeit beendet werden könne. Den seitens des Antragstellers hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2009 als unbegründet zurück. Dagegen erhob er keine Klage. Zuvor hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Februar 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 49,00 EUR (anteilig) für die Zeit vom 22. bis 31. Januar 2009 und i.H.v. 147,00 EUR (Regelleistung abzüglich Kindergeld) für die Monate Februar und März 2009 bewilligt. Mit Bescheid vom 9. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. März 2009 bewilligte sie ihm für die Monate April bis September 2009 ebenfalls Leistungen i.H.v. 147,00 EUR/Monat. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 9. März 2009. Die Regelleistung betrage 351,00 EUR, Kindergeld beziehe er derzeit nicht. Unter dem 13. Juli 2009 stellte er erneut einen "Antrag auf Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB II" für die Wohnung Nr. 2X im We. 4 in M ... Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 wies die Antragstellerin darauf hin, dass ein solcher Antrag bereits unter dem 12. Februar 2009 gestellt und mit Bescheid vom 4. März 2009 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2008 abgelehnt worden sei. Inhaltlich verwies sie weiter auf diesen Bescheid und lehnte die begehrte Zusicherung ab. Am 23. Juli 2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zustimmung zur Erforderlichkeit des Umzugs in den We. 4, Wohnung 2X, M. zu erteilen sowie beantragt, ihm zur Durchführung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Das Wohnungsangebot bestehe nur bis zum 31. Juli 2009. In einer Eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2009 hat er ausgeführt, der Partner seiner Mutter akzeptiere ihn nicht. Er sei von seiner Mutter vor die Tür gesetzt worden. Vorausgegangen sei ein Streit über das Fernsehprogramm und die Zeiten, zu denen er als Volljähriger zu Hause zu sein habe. Weiter hat er vorgetragen, ein Kontakt werde von seiner Mutter abgelehnt. Er habe zunächst bei seinem Bruder, dann bei einer Bekannten gewohnt. Den Widerspruchsbescheid vom 1. April 2009 habe er nicht erhalten. Unter dem 11. August 2009 hat das SG angefragt, ob der Antragsteller nach erfolgtem Umzug zu einer Bekannten am Begehren festhalten wolle und ihn darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Stand erhebliche Zweifel...