Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Divergenz. Abweichung des Urteils des Sozialgerichts von einer Entscheidung des BSG. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Erfolg des Widerspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Die abstrakte Einarbeitung von Berechnungselementen, welche sich nicht in der bewilligten Leistungshöhe bzw in einer Abhilfeentscheidung niederschlagen, kann nicht für den kostenrechtlichen Erfolg herangezogen werden. Ein "Erfolg" im Höhenstreit um Geldleistungen ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG durch einen Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und dem Inhalt der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 68/12 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 20 RdNr 21).

 

Orientierungssatz

Um eine nach § 144 Abs 2 Nr 2 SGG beachtliche Abweichung handelt es sich nicht, wenn das Sozialgericht einem vom BSG aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht, in seiner Tragweite verkennt oder sonst Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt (vgl LSG Halle vom 13.1.2016 - L 4 AS 8/15 NZB = juris RdNr 21).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (S 35 AS 631/17), das ihre Klage auf vollständige Kostenerstattung für das durchgeführte Widerspruchsverfahren W-02320/15 abgewiesen hat.

Der am ... 1955 geborene Kläger und die am ... 1963 geborene Klägerin sind verheiratet. Sie bewohnten im Jahr 2015 ein in K. gelegenes Eigenheim gemeinsam mit zwei volljährigen Töchtern. Der Kläger bezog von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, welche zuletzt mit Rentenanpassungsbescheid zum 1. Juli 2015 auf den Zahlbetrag von 399,86 Euro erhöht wurde. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld I (Alg I), das die Bundesagentur für Arbeit (BfA) mit Bescheid vom 25. August 2015 aufgrund des Endes der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall mit Wirkung zum 26. August 2015 aufhob.

Am 3. September 2015 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) beim Beklagten und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter). Dem Antrag waren zwei Verzichtsschreiben der Töchter, der Rentenanpassungsbescheid des Klägers, der Aufhebungsbescheid der BfA und Unterlagen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (Grundsteuer, Trinkwasser, Schornsteinfeger, Wartung der Kläranlage, Abfallgebühren, Stromkosten, Schuldzinsen, Wohngebäudeversicherung) beigefügt.

Mit Bescheid vom 30. September 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 in monatlich unterschiedlicher Höhe und lehnte den Antrag des Klägers auf Leistungsgewährung ab. Der Kläger sei von einem Leistungsbezug ausgeschlossen, da er eine Altersrente erhalte. Die Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin zu einem Viertel. Ein Einkommen aus der Rentenzahlung des Klägers rechnete er bei der Klägerin nicht an.

Hiergegen legten die Kläger, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus: Der Kläger sei Teil der Bedarfsgemeinschaft, da er lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehe. Auch seien nicht alle anfallenden Kosten für die Unterkunft berücksichtigt worden. Es seien keine Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage sowie weitere zu leistende Raten für die Bezahlung der Kläranlage nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 6. November 2015 teilte die BfA dem Beklagten mit, dass die Klägerin einen Anspruch auf Alg I im Zeitraum vom 26. August 2015 bis 9. Oktober 2016 habe. Die Leistungen für den Zeitraum vom 26. August 2015 bis 30. November 2015 werde für die Erfüllung eines Erstattungsanspruches einbehalten. Ab 1. Dezember 2015 werde die laufende Auszahlung an die Klägerin erfolgen. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2015 den Bescheid vom 30. September 2015 ab 1. Dezember 2015 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit vollständig auf.

Mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2017 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. November 2015 nunmehr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und höherer Hausnebenkosten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Erlass des Änderungsbescheides vom 28. Februar 2017 sei die Leistungsberechnung nicht mehr zu beanstanden. Ein Leistungsanspruch bestehe jedoch nur bis zum 30. November 2015...

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