Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Unionsbürger. anderes Aufenthaltsrecht. selbständiger Schrott- und Altmetallhändler. Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit. Nutzung eines Transportfahrzeugs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an die Ausgestaltung einer Tätigkeit als niedergelassener selbständiger Unionsbürger (hier: Schrotthändler/-sammler) durch die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs und die entsprechende Nutzungsberechtigung bei dem Vortrag, es werde mit dem Fahrzeug gesammelt.

2. Zu den Wirkungen einer Erlaubnis zur Nutzung eines in Bulgarien zugelassenen Fahrzeugs ohne Anhaltspunkte für dessen tatsächliche Nutzung.

 

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Halle vom 5. März 2019 werden zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das einstweilige Rechtschutzverfahren sowie für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber, ob die Antragsteller ab dem 1. Februar 2019 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben. Außerdem wenden sich die Antragsteller gegen den ihre Anträge auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss und begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Der 1990 geborene Antragsteller zu 1) ist mit der 1988 geborenen Antragstellerin zu 2) verheiratet. Die Antragstellerinnen zu 3) bis 5) sind die im April 2009, Juni 2011 und November 2016 geborenen gemeinsamen Töchter des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2).

Nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller im April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um dauerhaft hier zu leben und zu arbeiten. Nach einer Meldebescheinigung der Stadt H. sind die Antragsteller zu 1) bis 4) am 20. April 2016 in eine Wohnung in der R ... in H. eingezogen. Diese 80 qm große Wohnung haben die Antragsteller am 14. April 2016 gemeinsam mit C. und I. M. gemietet. Zum Zeitpunkt der Anmietung sollten acht Personen (die Antragsteller zu 1) bis 4) und vier Mitglieder der Familie C. und I. M.) einziehen. Nach dem Mietvertrag sollte für April, Mai und Juni 2016 eine Gesamtmiete von 570 EUR und dann von 670 EUR monatlich geschuldet sein. Der Vermieter bescheinigte im Mai 2016 die Vereinbarung einer Bruttokaltmiete in Höhe von 490 EUR und von Vorauszahlungen auf Heizkosten in Höhe von 80 EUR. Im Juni 2016 teilte er dem Antragsgegner mit, jede Familie müsse 335 EUR zahlen. In diesem Betrag seien 60 EUR für Betriebskosten und 40 EUR für Heizkosten enthalten.

Für die Antragstellerinnen zu 3) bis 5) erhalten die Antragsteller Kindergeld.

Der Antragsteller zu 1) gab gegenüber dem Antragsgegner an, er sei selbständig tätig. Dazu legte er eine Gewerbeanmeldung aus Mai 2016 zum 20. April 2016 mit dem Inhalt "Sammeln von Altmetall" vor. Betriebsstätte solle die Wohnung der Antragsteller sein. Außerdem belegte er den Eingang einer Anzeige über gewerbliche Altmetallsammlungen im Juni 2016 beim Landesverwaltungsamt. Für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 schätzte der Antragsteller zu 1) – wie nachfolgend auch für die Zeiträume von Februar bis Juli 2017, von August 2017 bis Januar 2018, von Februar bis Juli 2018 und von August 2018 bis Januar 2019 – ein, er werde monatliche Einnahmen in Höhe von 300 EUR erzielen. Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit machte er nicht geltend.

Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II von August 2016 bis Januar 2017 (Bescheid vom 12. August 2016). Im Juni 2017 erklärte der Antragsteller zu 1) abschließend, er habe von August 2016 bis Januar 2017 insgesamt Einnahmen in Höhe von 1.172,38 EUR gehabt, was mangels Ausgaben auch seinem Gewinn entspreche. Der Antragsgegner bewilligte im Januar 2018 abschließend Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld für den genannten Zeitraum.

Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern außerdem Leistungen nach dem SGB II von Februar bis Juli 2017 und vorläufig von August 2017 bis Januar 2018, von Februar bis Juli 2018 sowie von August 2018 bis Januar 2019. Im Oktober 2017 erklärte der Antragsteller zu 1) abschließend, er habe von Februar bis Juli 2017 insgesamt Einnahmen in Höhe von 1.527,60 EUR und keine Ausgaben gehabt. Abschließende Erklärungen zu seinen Einnahmen für die Folgezeiträume oder Belege zu diesen Einnahmen legte er beim Antragsgegner in der Folgezeit nach Aktenlage nicht vor.

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