Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
Orientierungssatz
Der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Versicherte hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB 6, wenn er unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden täglich berufliche Tätigkeiten verrichten kann. Das gilt erst recht dann, wenn er nach Antragstellung weiterhin ohne Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Die 1967 geborene Klägerin absolvierte von 1984 bis 1987 erfolgreich eine Ausbildung zur Datenerfasserin und war bis Dezember 1993 bei der Deutschen Bahn versicherungspflichtig beschäftigt. Von Februar 1995 bis Juli 2001 arbeitete sie als Verkäuferin. Seitdem ist sie als Retourenbearbeiterin sieben Stunden täglich/35 Stunden wöchentlich versicherungspflichtig beschäftigt.
Das Landesverwaltungsamt hat bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 30 wegen einer Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit leichter Fußheberschwäche nach zweimaliger Bandscheibenoperation ab dem 1. Oktober 2009 anerkannt. Seit 2015 ist sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Ihren am 13. Mai 2015 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag begründete die Klägerin mit starken Rückenschmerzen und häufigen krankheitsbedingten Ausfällen. Nach ihrer Auffassung könne sie nur noch leichte körperliche Arbeiten in geschützten Räumen vier Stunden täglich verrichten. Die Beklagte zog die Angaben der B. über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bei und ließ die von der Klägerin mit dem Rentenantrag vorgelegten ärztlichen Unterlagen, u.a. die Kernspintomografie der LWS vom 11. Dezember 2014 sowie die Epikrisen des Klinikums ... vom 27. Januar/9. Februar 2015 über die Behandlung des Radikulärsyndroms L5 bei der Klägerin und den Bericht des Sport- und Rehacentrums ... vom 7. April 2015 über die ganztägig ambulant durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme vom 4. bis zum 31. März 2015 von ihrem Sozialmedizinischen Dienst (Dipl.-Med. L.) unter dem 3. August 2015 auswerten.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Unter Berücksichtigung aller ausgewerteten Befunde sei ärztlicherseits noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen festgestellt worden. Zu vermeiden seien häufige Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie häufiges Bücken und Hocken. Anhaltspunkte dafür, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt werden könne, seien nicht ersichtlich (Bescheid vom 7. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2016).
Mit der am 11. April 2016 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Rentenanspruch weiterverfolgt und ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 12. Juli 2018 und von den Fachärzten für Neurochirurgie Dres. M., P. u. J. - ohne Datum - (eingegangen am 2. November 2018) eingeholt. Dr. D. hat angegeben, die Klägerin sei zuletzt am 8. März 2018 bei ihm in Behandlung gewesen. Seit Dezember 2018 (es hätte 2017 heißen müssen) seien bei den Konsultationen vermehrte Kopfschmerzen mit erheblicher Intensität, Dauer- und Therapieresistenz angegeben worden. In den Jahren zuvor hätten die LWS-Beschwerden mit Radikulopathie deutlich im Vordergrund gestanden. Einschränkungen bestünden beim Heben und Tragen von Lasten über fünf kg, beim langen Stehen, bei Arbeiten in Kälte und Nässe, unter erheblichem Zeitdruck (allgemeinem Stress) und langem Sitzen. Der vereinbarte Termin am 4. Mai 2018 sei nicht wahrgenommen worden. Die Klägerin arbeite zurzeit in der Retourenbearbeitung und klage beim Sitzen über vier Stunden über Schmerzen und Parästhesien lumbal im linken Bein (Fußheberschwäche). Die Beschwerden seien medikamentös behandelt worden. Dres. M., P. u. J. haben mitgeteilt, die Klägerin letztmalig im Januar 2018 behandelt zu haben. Schließlich hat sich das Sozialgericht von der B. Zeiten die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab Mai 2015 übermitteln lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 73 bis 96, 112 bis 118 und 125 bis132 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16. Mai 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit habe bei der Klägerin nicht festgestellt werden können. Ausweislich der ärztlichen Dokumentationen leide die Klägerin wesentlich unter Gesundheitsst...