Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Erledigung einer Untätigkeitsklage
Orientierungssatz
1. Das Gericht entscheidet nach § 193 Abs. 1 SGG durch Beschluss darüber, ob die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen kann der Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und die Verursachung unnötiger Kosten durch einen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden.
2. Die Untätigkeitsklage ist nicht vor Ablauf von drei Monaten zulässig, soweit ein Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich beschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch nicht entschieden worden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus.
3. Eine nur geringfügige Überschreitung der vom Gericht gesetzten Frist durch den Beklagten löst noch keine Kostenauferlegung für das Verfahren der Untätigkeitsklage aus.
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Juni 2007 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine erledigte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme seiner außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren.
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Beschwerdegegnerin am 8. November 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er ist seit 2. August 2004 selbstständig tätig und bezog bis zum 22. November 2005 Arbeitslosengeld. Seine Ehefrau ist als Verkäuferin geringfügig beschäftigt. Die Eheleute bewohnen ein im Jahr 2003 fertig gestelltes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 105,37 qm, wovon nach den Angaben im Antrag 12,44 qm als Arbeitszimmer genutzt werden. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 bewilligte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 und mit weiterem Bescheid vom 4. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2006 Leistungen, wobei sie ab Mai 2006 nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in nach ihrer Auffassung angemessener Höhe übernahm. Die Bewilligung erfolgte jeweils vorläufig bis zur Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides 2005 und 2006 bzw. Verdienstbescheinigungen der Ehefrau. Ein befristeter Zuschlag war in beiden Bescheiden nicht ausgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2006 erfolgte eine Erhöhung der Regelleistung ab dem 1. Juli 2006.
Mit seinem Widerspruch vom 19. Mai 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, im Bescheid vom 4. Mai 2006 sei nicht dargelegt worden, wie die Kosten der Unterkunft, das angerechnete Einkommen sowie der befristete Zuschlag errechnet worden seien. Er bitte, ihm in jeder Einzelheit und schriftlich vorzurechnen, wie diese Beträge errechnet worden seien. Danach werde er seinen Widerspruch weiter begründen.
Die Beschwerdegegnerin legte ihm unter dem 14. August 2006 Zusatzblätter (2.1 und 2.2) für die Ermittlung der Einkünfte der Eheleute vor, welche ausgefüllt zurückgesandt werden sollten. Im Folgenden sind regelmäßig monatlich - nur - die Einkommensnachweise der Ehefrau zu den Akten gereicht worden.
Am 21. August 2006 erhob der noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau und beantragte, den Widerspruch rechtsbehelfsfähig zu bescheiden. Die Beschwerdegegnerin wandte ein, für die offenbar begehrte endgültige Leistungsfestsetzung fehlten noch wichtige Unterlagen. Mit Schreiben vom 14. und 15. September 2006 forderte sie weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer an, unter anderem eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) sowie die Darlegung der anteiligen Bürokosten.
Das Sozialgericht setzte mit Beschluss vom 26. September 2006 das Verfahren nach § 88 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis 10. November 2006 aus. Die Beschwerdegegnerin habe mit zureichendem Grund nicht über den Widerspruch entschieden. Dies sei erst nach Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden und anderen Unterlagen möglich. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer unter dem 26. September 2006 das Hauptblatt der BWA 2005 sowie einen Entwurf für die Anmeldung zur Umsatzsteuer für das I. und II. Quartal 2006 zu den Verwaltungsakten. Dieser enthält folgenden Zusatz: "Dieser Protokollausdruck ist nicht zur Übersendung an das Finanzamt bestimmt". Ferner machte er geltend, die Berechnung der Bürokosten sei ihm zu kompliziert. Bei Bedarf könne er die Beschwerdegegnerin mit Aktenordnern über seine Buchhaltung eindecken. Unter dem 23. Oktober 2006 mahnte diese die Erledigung der Anfrage vom 15. September 2006 an. Unter dem 1. November 2006 weigerte sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein sozialgerichtliches Urteil, Nachweise für die Verwendung der Eigenheimzul...