Gegen die Entscheidung ist keine Beschwerde mehr möglich.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hilfebedürftigkeit. zu berücksichtigendes Einkommen. Überbrückungsgeld. Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Bei einem nach § 57 SGB II einem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II gewährten Überbrückungsgeld handelt es sich um nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigende Einnahmen. Vom Überbrückungsgeld ist der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II nicht abzusetzen. Der Freibetrag kann ebenso wie die mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben nur von dem Erwerbseinkommen selbst abgesetzt werden. Das Überbrückungsgeld ist kein Erwerbseinkommen sondern eine Sozialleistung.
Normenkette
SGB II § 19 S. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1-2, § 30 I; SGB III § 57
Verfahrensgang
SG Dessau (Beschluss vom 10.10.2005; Aktenzeichen S 7/8 AS 568/05 ER) |
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 10. Oktober 2005 wird aufgehoben und der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird auch insoweit zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Beteiligen streiten darüber, ob und im welchem Umfang das von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezogene Überbrückungsgeld als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist.
Der am … 1950 geborene Beschwerdegegner lebt mit seiner am 1951 geborenen Ehefrau zusammen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 bewilligte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für ihn und seine Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 412,32 EUR monatlich. Dabei ging sie von einem Gesamtbedarf der Eheleute einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.205,92 EUR und einem Einkommen aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld durch die Ehefrau des Antragstellers von 793,60 EUR aus.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte der Ehefrau des Antragstellers mit Bescheid vom 14. Juni 2005 Überbrückungsgeld in Höhe von 1.471,61 Euro monatlich. Im Hinblick auf die Bewilligung von Überbrückungsgeld überprüfte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Alg II und stellte eine neue Bedarfsberechnung auf. Dabei setzte sie von dem Überbrückungsgeld insgesamt 82,96 EUR (30 EUR Pauschbetrag und nachgewiesene Versicherungsbeträge) ab und berücksichtigte verbleibende 1.399,65 EUR als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Nach dieser Berechnung ergab sich kein Anspruch des Beschwerdegegners auf Alg II mehr, weil das Einkommen um 182,73 EUR über dem Bedarf lag. Nach vorangegangener Anhörung hob die Beschwerdeführerin die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 16. August 2005 mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf. Hiergegen erhob der Beschwerdegegner am 23. August 2005 Widerspruch.
Am 23. August 2005 hat der Beschwerdegegner beim Sozialgericht Dessau einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. August 2005 gegen den Bescheid vom 16. August 2005 anzuordnen. Zur Begründung hat er angegeben, das Überbrückungsgeld sei nicht als Einkommen anzurechnen.
Das Sozialgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 teilweise stattgegeben und die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit getroffen, „als die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 1.7.2005 Leistungen in Höhe von 96,31 EUR entzogen hat.” In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt: Das Überbrückungsgeld stelle zu berücksichtigendes Einkommen dar. Hiervon seien aber nicht nur – wie es die Beschwerdeführerin bei ihrer Berechnung gemacht habe – eine Betrag von 82,96 EUR abzusetzen, sondern auch ein Erwerbstätigenfreibetrag. Deshalb sei das Überbrückungsgeld nur in Höhe von monatlich 1.109,61 EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Bei einem unveränderten Bedarf von 1.205,92 EUR ergebe sich ein monatlicher Zahlbetrag von 96,21 EUR.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. November 2005 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Die Ehefrau des Beschwerdegegners habe bisher kein Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit erwirtschaftet. Das Überbrückungsgeld werde grundsätzlich unabhängig von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewährt. Es sei kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so dass der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nicht abgezogen werden könne. Auch eine Abzug von Betriebsausgaben scheide aus.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In einem vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin hat die Ehefrau des Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie im Ergebnis aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Gewinne erziele und im Ergebnis mit Kosten belastet sei. Die Beteiligten habe die Möglichkeit erörtert, im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit anfallende Kosten vom Überbrückungsgeld abzusetzen. Der Beschwerdegegner hat Unterlagen über das von seiner Ehefrau erzielte Betriebse...