Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. Krankenkasse. Kenntnis vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztin
Leitsatz (amtlich)
Insbesondere dann, wenn die Krankenkasse bereits anderweitig vom Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit sowie davon, dass der Versicherte weiterhin Krankengeld beansprucht, Kenntnis erlangt hat, bedarf es zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld keiner zusätzlichen Information (vgl BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4 RdNr 19f).
Orientierungssatz
Es ist für den Krankengeldanspruch unschädlich, wenn eine Vertragsärztin die Arbeitsunfähigkeit auf keinem durch die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (juris: AURL) dafür vorgesehenen Vordruck festgestellt hat. Erforderlich für die Feststellung ist lediglich ein über eine innere ärztliche Überzeugungsbildung hinausgehender Akt mit Außenwirkung, der - vor allem gegenüber der als leistungspflichtig in Anspruch genommenen Krankenkasse - beweissicher zu dokumentieren ist (vgl BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist im Berufungsverfahren noch ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 26. März bis 17. Mai. 2015.
Der 1975 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger erhielt von dieser anlässlich seiner ab dem 5. Februar 2015 (während Arbeitslosigkeit) bestehenden Arbeitsunfähigkeit vom 19. März 2015 an Krankengeld. Zum 18. März 2015 endete der Arbeitslosengeldbezug. Unter dem 13. März 2015 hatte die Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. G. wiederum aufgrund der ICD-10 K40.90 GR (Hernia inguinalis rechts, mit Gangrän) weitere Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 25. März 2015 bescheinigt. Auf einem an die Beklagte am 25. März 2015 per Telefax übersandten Fragebogen bestätigte die Ärztin wiederum wegen derselben Diagnose Arbeitsunfähigkeit und gab u.a. an, ein Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei erst nach der anstehenden Operation absehbar. Am 2. April 2015 attestierte Dipl.-Med. G. den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich zum 24. April 2015.
Mit Bescheid vom 14. April 2015 lehnte die Beklagte die weitere Zahlung von Krankengeld über den 25. März 2015 hinaus ab, da die Arbeitsunfähigkeit nach diesem Termin nicht lückenlos nachgewiesen sei.
Hiergegen erhob der Kläger noch im selben Monat Widerspruch.
Weiter erhielt die Beklagte u.a. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Dipl.-Med. G.s vom 17. April 2015 (voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April 2015) sowie des Chirurgen Dr. M. vom 30. April 2015 (voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. Mai 2015) und 18. Mai 2015 (voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Mai 2015), der ergänzend angab, die ursprünglich für den 25. März 2015 vorgesehene Leistenbruchoperation habe auf den 1. April 2015 verschoben werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 13. November 2015 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und ergänzend darauf hingewiesen, dass er bis zum 15. Juli 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und ab dem Folgetag Arbeitslosengeld I bezogen habe.
Mit Urteil vom 25. September 2018 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger vom 26. März bis zum 17. Mai 2018 Krankengeld zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in der hier maßgeblichen und bis zum 22. Juli 2015 gültigen Fassung (a.F.) entstehe der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs sei es deshalb erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts ärztlich festgestellt werde. Dies sei hier bis zum 17. Mai 2015 der Fall gewesen. Denn das Schreiben Dipl.-Med. G.s vom 25. März 2015 stelle eine ausreichende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar, die unmittelbar an die zuvor erstellte Bescheinigung vom 13. März 2015 anschließe. Angesichts dessen habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne die Operation erst recht auf unbestimmte Zeit fortbestehe. Hieran hätten die weiteren Bescheinigungen lückenlos angeknüpft. Diese lückenlose Kette sei hingegen seit dem 18. Mai 2015 unterbrochen, weshalb am 17. Mai 2015 auch die Mitgliedschaft des Klägers mit einem Anspruch auf Krankengeld geendet habe. Die Voraussetzungen eines nachgehenden Versicherungsschutzes gemäß § 19 Abs. 2 SGB V lägen eb...