Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Rechtsbehelfe gegen den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse gemäß § 59 RVG. Beschwerdeausschluss. Anwendbarkeit von Vorschriften
Leitsatz (amtlich)
1. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchsübergangs nach § 59 RVG ist die Vorschrift des § 189 SGG anzuwenden.
2. Die Vorschrift des § 66 GKG (juris: GKG 2004) ist nach Streichung von § 59 Abs 2 S 4 RVG durch das 2. KostRMoG (juris: KostRMoG 2) zum 1.8.2013 weder direkt noch analog anzuwenden.
Tenor
Die Beschwerde wird unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der durch den Beschwerdegegner zu erstattenden Vergütungsansprüche der Prozessbevollmächtigten der Kläger (im Folgenden Prozessbevollmächtigte) nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) als beigeordnete Rechtsanwältin, welche auf die Staatskasse übergegangen sind.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger war im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) den drei Klägern vom Sozialgericht H. (SG) im Verfahren S 22 AS 3749/11 beigeordnet worden. Gegenstand dieses Verfahrens waren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011.
Dem Klageverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das beklagte Jobcenter (im Folgenden: Beschwerdegegner) gewährte den Klägern mit Bescheid vom 26. August 2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Hiergegen legten die Kläger eigenständig am 2. September 2010 Widerspruch ein und trugen vor, dass fehlerhaft zu hohes Einkommen der Klägerin zu 3) angerechnet worden sei. Für die Kläger bestellte sich zunächst am 9. September 2010 Rechtsanwalt S. als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren. Am 15. Februar 2011 führte sodann die Prozessbevollmächtigte aus, dass die Regelsätze ab Januar 2011 verfassungswidrig und der Bescheid vom 26. August 2010 daher rechtswidrig seien. Im Widerspruchsverfahren erließ der Beschwerdegegner zunächst einen Änderungsbescheid vom 12. Mai 2011 und sodann einen Stattgabebescheid vom 9. Juni 2011.
Hiergegen erhoben die Kläger vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte am 5. Juli 2011 Klage zum SG und trugen vor, dass die Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) unberechtigt sei. Die Richtlinie des Beschwerdegegners entspreche nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Ferner sei auch noch die Frage der Rundungsregeln zu klären.
Der Beschwerdegegner forderte zunächst von den Klägern weitere Unterlagen an und führte sodann mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 aus, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung mit Änderungsbescheid vom 17. November 2011 die tatsächlichen KdUH der Kläger berücksichtigt worden seien.
Die Kläger haben hierzu mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Februar 2012 vorgetragen, dass sie geneigt seien, den Punkt der Rundung fallen zu lassen, da der Beschwerdegegner schnell und zügig zunächst über die KdUH entschieden habe. Sie bäten aber zunächst um Mitteilung, ob der Beschwerdegegner geneigt sei, die Kosten zu tragen.
Der Beschwerdegegner hat sich mit Schriftsatz vom 20. September 2012 zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach bereit erklärt, soweit sich der Rechtsstreit für die Klägerseite mit dem Änderungsbescheid vom 17. November 2011 erledigt habe. Hinsichtlich der Rundungsregelung fehle es nach Erlass der Entscheidung des BSG vom 12. Juli 2012 - B 4 AS 35/12 R - an einem Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung des Rechtsstreites.
Die Kläger haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. September 2012 das Klageverfahren für erledigt erklärt und das Kostenanerkenntnis des Beschwerdegegners angenommen. Weiter haben sie vorgetragen, dass der weitere Punkt der Rundungsregelungen fallen gelassen werde.
Mit der Erhebung der Klage hatten die Kläger die Gewährung von PKH für das Klageverfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten unter Vorlage von Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst diverser Unterlagen zur Glaubhaftmachung beantragt. Mit Beschluss vom 6. August 2012 ist das SG diesem Antrag gefolgt.
Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsantrag vom 18. Oktober 2012 hat die Prozessbevollmächtigte die Zahlung von 573,58 EUR geltend gemacht:
Gebühren/Auslagentatbestand
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG: 170,00 EUR
+ Erhöhung für zwei weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG: 102,00 EUR
+ Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
+ Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR
= Zwischensumme Gebühren: 482,00 EUR
+ Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: 91,58 EUR
= Gesamtbetrag: 573,58 EUR
Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 11. Dezember 2012 hat das SG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den PKH-Erstattungsanspruch auf 465,29 EUR festgesetzt. Dem lag fol...