Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Grundsicherungsleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
Orientierungssatz
1. Wer Grundsicherungsleistungen beantragt, hat seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Besteht zu seinen Gunsten eine Lebensversicherung, so gehört es zu seiner Mitwirkungspflicht, dem Leistungsträger alle erforderlichen Umstände mitzuteilen, die eine Überprüfung der Verwertbarkeit der Lebensversicherung ermöglichen.
2. Die Grenzen der Mitwirkungspflicht sind durch die Vorschrift des § 65 SGB 1 abschließend geregelt.
3. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und wird infolgedessen die Ermittlung des Sachverhalts zumindest erheblich erschwert, so kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung ganz oder teilweise versagen. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die Aufklärung einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordert bzw. wenn die Aufklärung ohne die Mitwirkung des Leistungsberechtigten unmöglich ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab November 2010.
Der 1957 geborene ledige Antragsteller war am 6. Oktober 2009 aus der Strafhaft entlassen worden. Ab dieser Zeit erhielt er Leistungen nach dem SGB II. In seinen Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II gab er in der Anlage VM u.a. an, eine Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung sei seit Jahren zur Forderungsabsicherung verpfändet. Mehrfach forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Nachweise über sein gesamtes Sparguthaben und die Versicherungen vorzulegen. Der Antragsteller legte unter dem 5. Januar 2010 eine Bescheinigung folgenden Inhalts vor:
"Bln. den 28.12.2009 Hiermit wird bescheinigt, dass Herr H.-J. R. aus M., schon seit einigen Jahren seine Altersvorsorge aus dem Versicherungsbereich, zugunsten der H. GmbH K. verpfändet hat.
Dem Sachverhalt liegen betriebliche Entscheidungen und Sicherheitsabsprachen zu Grunde."
Das Schreiben ist mit einer unleserlichen Unterschrift und darunter mit den Worten "H. GMBH K. U. B." versehen.
Mit Schreiben vom 26. April 2010 forderte der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen eines Weiterzahlungsantrags auf, erneut die Anlage VM auszufüllen und u.a. Nachweise über jegliches vorhandenes Vermögen (insbesondere Rückkaufswerte für eventuell bestehende Lebens-/Rentenversicherungen) vorzulegen. Unter dem 16. Juni 2010 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, u.a. Nachweise über das Vermögen und die Pfändungen vorzulegen. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 20. Juli 2010 wurde von ihm abermals u.a. ein Nachweis über die Verpfändung der Kapitallebensversicherung/privaten Rentenversicherung gefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ermittlungsversuche des Antragsgegners wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER) verwiesen.
Im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Leistungsentziehung ab dem 1. August 2010 legte der Antragsteller dem Senat folgende "Ergänzung der Bescheinigung vom 28.12.2009" vor:
"Bln, den 31.08.2010"
"Hiermit wird bescheinigt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dass aus der Altersvorsorge beim Verpfändungsgläubiger hinterlegt, Herrn H.-J. R. aus M. L. straße, keine finz. Mittel zur Verfügung stehen.
Auch nicht durch den Zugewinn, Zugfolge voller Verpfändung.
Diese Bescheinigung erging abschließend."
Das Schreiben ist wiederum mit einer unleserlichen Unterschrift und dem Zusatz "H. GMBH K. U. B." versehen.
Der erkennende Senat verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Dezember 2010, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 611,28 EUR zu gewähren. Hinsichtlich der Zeit vom 1. August bis 4. Oktober 2010 blieb der Antrag erfolglos. Dabei ging der Senat davon aus, dass der Antragsteller bis zum 5. Oktober 2010 allen ihm auferlegten Mitwirkungspflichten genügt habe. Hinsichtlich der Altervorsorge seien nur "Nachweise über das Vermögen und die Pfändungen" verlangt worden. Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 weitere Angaben zur Altersversorgung und deren Verpfändung gefordert habe, sei dies möglicherweise nicht zu beanstanden. Nach dem 5. Oktober 2010 geforderte Mitwirkungshandlungen seien jedoch nicht Gegenstand der dem Entziehungsbescheid zugrunde liegenden Mitwirkungspflichten.
Bereits am 22. Oktober 2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen nach dem SGB II gestellt. In der Anlage VM hat er wiederum angegeben, eine Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung zu besitzen, die nicht verfügbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei "die gemeldete Altersvorsorge kein verwertbares Vermögen, Zugfolge Verpfändu...