Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten
Orientierungssatz
1. Hat das Sozialgericht mit einem medizinischen Sachverständigen eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, so regelt diese abschließend die erbrachten Sachverständigenleistungen entsprechend dem Gutachtensauftrag und deren Vergütung.
2. Mit der Genehmigung einer vom Sachverständigen für erforderlich erachteten zusätzlichen Untersuchung wird der vom Gericht erteilte Gutachtensauftrag erweitert. Insoweit besteht zu Gunsten des Sachverständigen ein zusätzlicher Vergütungsanspruch.
3. Art und Weise der Gutachtenerstattung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen. Insoweit ist nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit durch das Gericht gegeben.
4. Hat das Gericht lediglich eine zusätzliche Untersuchung, nicht aber die Erstellung eines Zusatzgutachtens genehmigt, so sind dem Sachverständigen lediglich die angefallenen Untersuchungskosten, nicht aber die in Rechnung gestellten Gutachterkosten zu erstatten.
Normenkette
JVEG § 4 Abs. 3, 7 S. 1, §§ 9, 14; SGG § 106
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Vergütung auf insgesamt 1.462,97 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung umstritten.
Der Beschwerdegegner und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt schlossen am 23. September 2008 eine Vereinbarung nach § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Unter Punkt 1. "Vertragsgegenstand und Pauschalverträge" war vereinbart, dass der Beschwerdegegner für jedes auf Anforderung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt oder eines Sozialgerichts des Landes Sachsen-Anhalt erstattete schriftliche Gutachten als Vergütung für seinen Zeitaufwand unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand eine Pauschale zur Abgeltung der in § 9 JVEG bezeichneten Leistungen u.a. a) für ein Sozialgericht in der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie von 900,00 EUR erhält. Unter Punkt 2. waren "Gesondert berechenbare Leistungen und Aufwendungen" vereinbart.
Das beim Sozialgericht Halle geführte Klageverfahren S 26 R 889/10 betraf die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Der Beschwerdegegner wurde mit Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2012 zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Die Beweisanordnung ist dem Beschwerdegegner sowie den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Februar 2013 übersandt worden. In dem an den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2013 wurde folgendes mitgeteilt: "Reicht die ambulante Untersuchung nicht aus oder halten Sie weitere ärztliche Untersuchungen (Zusatzgutachten) für erforderlich, ist unverzüglich - gegebenenfalls fernmündlich - unter Darlegung der Gründe die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, werden auch die Mehrkosten nicht übernommen.".
Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte der Beschwerdegegner mit, den Kläger am 14. Mai 2013 untersucht zu haben. Zur weiteren Abklärung der festgestellten erheblichen kognitiven Defizite werde um die Bewilligung einer ergänzenden neuropsychologischen Untersuchung gebeten. Das Sozialgericht erteilte am 28. Mai 2013 die Genehmigung für die ergänzende neuropsychologische Untersuchung.
Der Beschwerdegegner erstattete am 30. August 2013 das neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten. Dem Gutachten war das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung vom 23. Juli 2013 der Diplom-Psychologin Sch. beigefügt, welches von dem Beschwerdegegner auf Seite 13 seines Gutachtens zusammenfassend dargestellt wurde. Am 28. Januar 2014 schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Klageverfahrens einen Vergleich.
Mit Rechnung vom 30. August 2013 machte der Beschwerdegegner dem Sozialgericht gegenüber einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.789,17 EUR geltend (2 Stunden Aktenstudium: 120,00 EUR; 1,5 Stunden Anamnese und Untersuchung: 120,00 EUR; 1 Stunde elektropsychologische Untersuchung: 60,00 EUR; 2 Stunden Niederschrift der Untersuchungsergebnisse: 120,00 EUR; 4,5 Stunden Zusammenfassung und Diskussion, Beantwortung der Beweisfragen: 270,00 EUR; 4 Stunden Diktat und Korrektur: 240,00 EUR; Schreibgebühr: 23,25 EUR, gesamt: 953,25 EUR zuzüglich der neuropsychologischen Untersuchung: 510,00 EUR, Mehrwortschatztest (MWST): 278,02 EUR, 60 Seiten Kopien: 40,00 EUR, Porto, Versandpaket: 7,90 EUR). Er fügte die an ihn gerichtete Rechnung der Diplom-Psychologin Sch. vom 5. August 2013 für die Erstellung eines ausführlichen, mit psychometrischen Verfahren belegten neuropsychologischen Gutachtens vom 23. Juli 2013 in Höhe von 510,00 EUR bei. Die abgerechneten 8,5 Stunden zum Stundensatz von 60,00 EUR ...