Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. kein Mehrbedarf für Anschaffung eines Drucker. Bestandteil des Regelbedarfs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anschaffung eines Druckers begründet keinen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs 6 SGB II.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie die Erstattung von 84,99 Euro für den Kauf eines Druckers begehrte.

Die im Jahr 1970 geborene Klägerin lebt nach ihren Angaben seit dem Jahr 2010 in Deutschland. Im Jahr 2014 verzog sie aus H. nach D ... Seit dem Jahr 2014 stand sie unter Betreuung. Das Amtsgericht D. hob die Betreuung der Klägerin mit Beschluss vom 27.11.2015 auf und stellte ein neuerliches Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 11.5.2016 ein, weil die Klägerin zwar nach dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 28.10.2015 sicher an einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie leidet, aber in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ohne dass eine konkrete Gefahr für ihren unmittelbaren Lebensunterhalt besteht. Die Gutachterin rechnete damit, dass die Klägerin mangels Krankheitseinsicht weiter ein auffälliges Anspruchsverhalten gegenüber Ämtern und Behörden zeigen werde.

Die Klägerin bezieht durchgängig seit dem Jahr 2014 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die Klägerin beantragte beim Beklagten am 15.9.2016 die Erstattung einer Summe von 84,99 Euro, welche sie zur Anschaffung eines neuen Druckers aufgewandt habe. Tatsächlich kostete der Drucker nach dem eingereichten Quittungsbeleg vom 24.12.2015 nur 77,00 Euro, wozu die Klägerin noch ein Verbindungskabel zum Computer zum Preis vom 7,99 Euro hinzu erwarb.

Der Beklagte lehnte eine Erstattung wegen des nach Anschaffung erfolgten Antrags, der Einmaligkeit der Kosten und - wegen der bereits beglichenen Kosten - mangels Bedarf ab (Bescheid vom 19.9.2016, Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016).

Am 17.10.2016 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben und sinngemäß einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehrbedarf geltend gemacht, weil sie zuvor keinen Drucker gehabt habe.

Nach mündlicher Verhandlung hat das SG die Klage mit dem am 7.11.2017 verkündeten Urteil abgewiesen: Die Kosten für den Erwerb von Haushalts- und Elektrogeräten habe die Klägerin aus den hierfür pauschale Anteile enthaltenden Regelleistungen anzusparen. Ein zu Sonderleistungen führender Mehrbedarf liege nicht vor, weil nur ein einmaliger Bedarf bestand. Ein Drucker gehöre zudem nicht zu der Erstausstattung einer Wohnung, weil er kein Haushaltsgerät sei. Ein unabweisbarer Bedarf habe nicht bestanden.

Gemäß dem über die öffentliche Sitzung und zum hiesigen Klageaktenzeichen erstellten Protokoll dauerte die Sitzung von 12.07 Uhr bis 14.30 Uhr, wobei eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages verkündet werden sollte, was nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit geschah.

Mit Schreiben vom 20.11.2017 (das neben weiteren Verfahren auch das hiesige Klageaktenzeichen nannte) hat die Klägerin unter anderem deshalb Beschwerde gegen die Protokolle der Sitzung vom 7.11.2017 erhoben, weil die Verhandlungen in ihren Verfahren nur bis 12.30 Uhr gedauert hätten und weil sie im Termin gesagt habe, den neuen Computer für den Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten zu benötigen. Mit Schreiben vom 22.11.2017 zu den am 7.11.2017 verhandelten Klageverfahren hat sich die Klägerin erneut unter anderem über das im Protokoll angegebene Sitzungsende beschwert.

Unter anderem zum hiesigen Klageverfahren hat das SG eine Protokollberichtigung abgelehnt: Das Ende der jeweiligen Verfahren sei richtig vermerkt worden. Die mündlichen Verhandlungen seien entsprechend der Protokolle geschlossen und nach den Beratungen seien am Ende des Sitzungstages die Urteile verkündet worden. Die Verkündung habe um 14.30 Uhr geendet (Beschluss vom 4.1.2018).

Nach Zustellung des schriftlichen Urteils an die Klägerin am 18.11.2017 hat die Kammervorsitzende die Klägerin um Klarstellung gebeten, ob das Schreiben vom 20.11.2017 als Beschwerde gegen das Urteil zu verstehen sei. Nachdem die Klägerin dies mit Schreiben vom 11.12.2017 bestätigt hat, hat das SG die Beschwerde dem Senat vorlegt.

Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. November 2017 zuzulassen, das Berufungsverfahren durchzuführen und ihr PKH zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es seien keine Gründe für die Zulassung der Berufung gegeben.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz ...

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