Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Gutachten nach § 109 SGG. Antrag auf Kostenübernahme durch die Staatskasse. Kostenentscheidung. maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Beendigung des Verfahrens. Vergleichsabschluss
Leitsatz (amtlich)
Für die Entscheidung über die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens an. Schließen die Beteiligten aufgrund des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens einen an den Ergebnissen dieses Gutachtens orientierten Vergleich, sind die Kosten in der Regel auf die Staatskasse zu übernehmen.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. April 2018 wird aufgehoben.
Die anlässlich des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Dr. med. W. vom 13. Februar 2015 entstandenen Kosten in Höhe von 787,30 EUR werden vollständig auf die Staatskasse übernommen.
Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrte von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (im Folgenden: Beklagte) in dem zwischenzeitlich erledigten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers und anschließend ein Gutachten des Dr. med. B. vom 26. November 2013 gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 9. Januar 2014 zur Kenntnisnahme übersandt worden ist. Der Gutachter Dr. med. B. hat das Vorliegen einer quantitativen Leistungseinschränkung des Klägers verneint. Das SG hat den Kläger und den Beklagten mit weiterer Verfügung vom 9. Januar 2014 zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2014 geladen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Januar 2014 hat der Kläger die Einholung eines Gutachtens des Dr. med. W. nach § 109 SGG beantragt. Das SG hat daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und nach Einzahlung des gerichtlich angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 1.500 EUR durch den Kläger mit Beweisanordnung vom 27. Mai 2014 Dr. med. W. mit der Erstattung des Gutachtens gemäß § 109 SGG beauftragt. Dr. med. W. hat das Gutachten am 13. Februar 2015 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 20. November 2014 erstattet und darin das Vorliegen einer quantitativen Leistungseinschränkung seit ca. 18 Monaten bejaht. In der vor dem SG durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2015 haben der Kläger und die Beklagte auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich dergestalt geschlossen, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, ausgehend von einem Leistungsfall im November 2014, gewährt. Im Übrigen haben sie den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. März 2017 hat der Kläger die Übernahme der Sachverständigenkosten für das Gutachten des Dr. med. W. auf die Staatskasse beantragt.
Mit Beschluss vom 13. April 2018 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Verfahren habe mit sachgerechtem Vergleich geendet, in dem die Beteiligten vom Eintritt der Erwerbsminderung im November 2014 (Untersuchungszeitpunkt anlässlich des Gutachtens nach § 109 SGG) ausgegangen seien. Die Klage wäre ohne das Gutachten nach § 109 SGG im Januar 2014 abgewiesen worden. An diesem Ergebnis habe sich für die Zeit bis Januar 2014 durch das Gutachten nach § 109 SGG nichts geändert.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 19. April 2018 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17. Mai 2018 Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt und vorgetragen: Das Gutachten sei erforderlich gewesen, da ohne dieses die Klage abgewiesen worden wäre. Somit habe dieses für ihn große Bedeutung gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. April 2018 aufzuheben und die anlässlich des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. med. W vom 13. Februar 2015 entstandenen Kosten in Höhe von 787,30 EUR vollständig auf die Staatskasse zu übernehmen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Kostenheftes verwiesen.
II.
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. med. W. sind in voller Höhe auf die Staatskasse zu übernehmen.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann - wie dies im vorliegenden Fall auch erfolgt ist - gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten dafür vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts auch endgültig trägt. Eine "andere Entscheidung" in diesem Sinne hat der Beschwerdeführer beim SG beantragt. Das SG t...