Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der isolierten Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten in einem Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine isoliert gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG in einem Beschluss des SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft.
2. Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem sozialgerichtlichen Beschluss nach § 86b SGG ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs 4 SGG ausgeschlossen.
3. Der Ausschluss eines Rechtsmittels allein wegen der Kosten des Verfahrens nach § 144 Abs 4 SGG umfasst nicht nur die allgemeine Kostenentscheidung nach § 193 SGG, sondern auch die Kostenvorschrift des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG.
Orientierungssatz
Der Beschwerdeausschluss ergibt sich dagegen nicht aus § 172 Abs 3 Nr 1 oder Nr 3 SGG.
Normenkette
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 172 Abs. 1, 3 Nrn. 1, 3, § 144 Abs. 4, §§ 193, 86b
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Sozialgericht Magdeburg.
In dem zugrundeliegenden Eilverfahren begehrten die Antragsteller vor dem Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. August 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2013. Darin hatte dieser die den Antragstellern mit Bescheid vom 25. April 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2013 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 1. September 2013 teilweise aufgehoben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 28. August 2013 gegen den Bescheid vom 21. August 2013 angeordnet. Zugleich hat es dem Antragsgegner Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner habe den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin vom 10. Oktober 2013 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden sei.
Gegen den ihm am 17. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 14. November 2013 Beschwerde eingelegt, soweit ihm Verschuldenskosten auferlegt worden sind. Zur Begründung trägt er vor: Die Beschwerde sei zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Zwar sei nach dieser Vorschrift die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Norm regele jedoch lediglich einen Beschwerdeausschluss für die Entscheidung in der Hauptsache selbst, nicht hingegen für die hierzu ergangenen gerichtlichen Kostenentscheidungen. Denn insoweit habe der Gesetzgeber in § 172 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGG eigene Regelungen geschaffen, die jedoch die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Satz 1 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht erfassten. Da die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG nur in den ausdrücklich geregelten Fällen ausgeschlossen sei, müsse sie gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft sein. Für eine erweiternde oder analoge Anwendung des den Rechtsweg einschränkenden § 172 Abs. 3 SGG sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der differenzierten Regelung, die anders als im Berufungsverfahren nach § 144 Abs. 4 SGG Kostenentscheidungen nicht schlechthin von der Anfechtbarkeit ausnehme, kein Raum. Auch nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur sei die Beschwerde danach statthaft, wenn die Verschuldenskosten vom Sozialgericht nicht in einem Urteil, sondern durch Beschluss verhängt wurden. Die Beschwerde sei zudem begründet, da das Sozialgericht zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgegangen sei.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg hinsichtlich der ihm auferlegten Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuheben.
Die Antragsteller haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Der Senat hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. November 2013 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nich...