Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet. selbstständige Tätigkeit. Behauptung, einen Befreiungsantrag gestellt zu haben. Beweislast beim Versicherten
Leitsatz (amtlich)
Ein Versicherter, der behauptet, einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt zu haben, ist für den Zugang des Antrags bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beweispflichtig. Eine Umkehr der Beweislast kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Der am ... 1956 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1990 als selbstständiger Gastronom tätig. Zuvor war er bis zum 31. Juli 1990 als Werkzeugmacher versicherungspflichtig beschäftigt.
Er beantragte am 13. Februar 2006 bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos. Auf dem Formantrag ist unter 3.1 angegeben: "Von: ab- Bis: 01.08.1990 Selbstständiger (Imbiß/Gastronom) später befreit. Nachweise über Beitragszahlung werden Ggfs.nachgereicht". Ausweislich des Vermerks auf Blatt 4 der Verwaltungsakte der Beklagten teilte der Kläger am 17. Mai 2006 telefonisch mit, Beiträge vom 1. August 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gezahlt zu haben; die Belege seien aber durch seinen dreimaligen Umzug abhanden gekommen. Über ein Befreiungsschreiben verfüge er auch nicht.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 wies die Beklagte den Kläger auf eine seit Januar 1992 fortbestehende Versicherungspflicht hin und bat um Mitteilung, auf welcher Grundlage die Beitragsberechnung erfolgen solle. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 24. Januar 2007 teilte der Kläger daraufhin mit, die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt zu haben, und legte ein an die "LVA S." gerichtetes und von ihm unterzeichnetes Schreiben vom 30. August 1991 mit folgendem Inhalt vor: "Betrifft Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich meine Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.1992. Meine 216 Pflichtbeträge habe ich einbezahlt. (siehe Anlage) Auch zukünftig werde ich Mindestbeiträge einbezahlen." Darüber hinaus legte er die Durchschrift eines Überweisungsbeleges vom 21. Februar 1992 mit Eingangsstempel 24. Februar 1992 bei der Volksbank L. eG über den Betrag von 654,50 DM vor. Als Empfänger ist die Landesversicherungsanstalt (LVA) S. und als Verwendungszweck "Vers. Nr ... Nachzahlung Aug. - Dez. 1990 Pflichtbeitr." angegeben. Mit Schreiben vom 10. März 2007 teilte der Kläger ergänzend mit, zu dem Zeitpunkt, als er den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA S., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, in L. eingereicht habe, habe dort ein "heilloses Durcheinander" für die jeweiligen Zustellungsbereiche bestanden. Einen Bescheid bzw. eine Rückantwort zu seinem Antrag habe er nicht erhalten.
Im Rahmen der Ermittlungen der Beklagten teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund unter dem 6. Februar 2007 mit, ihr lägen keine Unterlagen des Klägers vor. Das Finanzamt N. gab mit Schreiben vom 21. März 2007 zur Kenntnis, der Kläger habe ausweislich des Steuerbescheides vom 2. September 1996 im Jahr 1991 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.015,00 DM erzielt. Unter dem 23. April 2007 legte es eine Übersicht über die aus Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte des Klägers für die Jahre 2001 bis 2004 vor.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2007 stellte die Beklagte die über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehende Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 SGB VI auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit im Beitrittsgebiet fest. Sie forderte Beiträge jeweils in Höhe des maßgebenden Regelbeitrages entsprechend der beigefügten Beitragsrechnung für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von insgesamt 25.951,88 EUR.
Zur Begründung seines hiergegen am 15. Mai 2007 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, aufgrund seines Befreiungsantrags, den er am 30. August 1991 und damit in der Frist des § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI gestellt habe, sei zum 1. Januar 1992 das Ende der Versicherungspflicht gemäß § 229a Abs. 1 Satz 3 SGB VI eingetreten.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 forderte die Beklagte Pflichtbeiträge von Dezember 2001 bis Juni 2007 einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 26.633,28 EUR. Die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau G., tätig beim Standort L., teilte telefonisch am 28. August 2007 mit, in L. existierten keine Anträge, die nicht im Versicherungskonto erfasst seien. Jeder Antrag sei einer Akte zugeordnet und dabei statistisch erfasst worden. Der vom Kläger behauptete Antrag liege in S. folglich nicht vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Septem...