Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. wiederholte Pflichtverletzung. Verweigerung einer Arbeitsgelegenheit. Nichtteilnahme am Vorstellungsgespräch. kein wichtiger Grund. Fahrkosten. Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Spartarifen der Bahn
Leitsatz (amtlich)
Es ist einem SGB 2-Leistungsbezieher zuzumuten, für Bahnfahrten zu Vorstellungsgesprächen Sonderpreistarife der Bahn zu nutzen und dazu ggf vorab eine Fahrkarte im Vorverkauf zu erwerben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen von der Antragsgegnerin erlassenen Sanktionsbescheid im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am ... 1976 geborene Antragsteller, der sich selber als “Diplom Jurist„ bezeichnet, steht bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 4. Mai 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis zum 30. September 2009 Leistungen iHv 611,84 € (Regelleistung 351,00 €, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) 260,84 €) bewilligt.
Im Jahr 2008 ergingen diverse Sanktionsbescheide gegen den Antragsteller:
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21. Mai 2008 |
1. Juni bis 31. August 2008, Minderung der Regelleistung um 30 % wegen Nichtannahme eines Vermittlungsvorschlags, |
6. Juni 2008 |
1. Juli bis 30. September 2008, Minderung der Regelleistung um 60 % wegen Nichtannahme einer Arbeitsgelegenheit, |
16. Oktober 2008 |
1. November 2008 bis 31. Januar 2009, Minderung um 100 % wegen Nichterscheinens zum Vorstellungstermin am 14. Juli 2008 bei der A. GmbH. |
Die beiden erstgenannten Sanktionsbescheide wurden bestandskräftig. Gegen den letztgenannten Sanktionsbescheid sowie wegen der Bewilligung höherer KdU ging der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vor. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 (Az. : L 5 B 565/08 AS ER und L 5 B 566/08 AS ER) ordnete der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 16. Oktober 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2008 und 15. Dezember 2008 an, soweit die Leistungskürzung über 60 % der Regelleistung nach § 20 SGB II hinausging. Der Senat erachtete nach summarischer Prüfung die vollständige Leistungsentziehung als rechtswidrig, weil das zu ahnende Verhalten am 14. Juli 2008 nur eine (erste) wiederholte Pflichtverletzung zum Verhalten vom 20. Mai 2008 dargestellt habe und keine weitere wiederholte Pflichtverletzung. Danach lägen lediglich die Voraussetzungen für eine Kürzung der Regelleistungen um 60 % als wiederholte Pflichtverletzung vor.
Bei einer Vorsprache am 9. April 2009 händigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für eine ausgeschriebene Stelle als “Persönlicher Ansprechpartner im Bereich SGB II„ bei der ARGE Mannheim aus. Dem Vermittlungsvorschlag war eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung und die weiterer Pflichtverletzungen beigefügt. Nachdem der Antragsteller sich auf die angebotene Stelle beworben hatte, lud ihn der Abteilungsleiter Personal der ARGE Mannheim mit Schreiben vom 24. April 2009 zum Vorstellungsgespräch am 4. Mai 2009 um 17:00 Uhr in Mannheim ein.
Am 27. April 2009 ging ein Schreiben des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein, mit welchem er formlos um Überweisung von 340,50 € bis zum 1. Mai 2009 zur Wahrnehmung des Vorstellungstermins begehrte. Er beantragte zweimal 98,00 € für die Hin- und Rückfahrt mit der Bahn. Dazu legte er einen Ausdruck vom 26. April 2009, 12:01 Uhr, einer Internetrecherche vor, der den Normalpreis auswies. Weiter begehrte er Übernachtungskosten iHv 139,50 €. Dazu legte er eine Internetrecherche vom 26. April 2009, 12:13 Uhr, für den Frühbuchertarif im Hotel Holiday Inn in Mannheim vor. Weiterhin bezifferte er die Kosten für die Inanspruchnahme des Öffentlichen Personennahverkehrs in Mannheim auf 5,00 €.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 27. Mai 2009 prüfte die Sachbearbeiterin daraufhin, ob kostengünstigere Möglichkeiten zur Wahrnehmung des Vorstellungstermins bestünden. Nach Abstimmung mit der Teamleiterin habe diese telefonisch den Antragsteller über das Ergebnis informiert und ihm die Bewilligung von 128,00 € für die Bahnfahrt, von 33,00 € für die Übernachtung (Hotel F 1) sowie von 7,00 € als Frühstückspauschale in Aussicht gestellt. Er könne den Betrag am 30. April 2009 bei seiner Sachbearbeiterin in bar abholen.
Bei seiner Vorsprache am 30. April 2009 wurde dem Antragsteller der Betrag von 168,00 € bar ausgezahlt. Hierzu unterzeichnete er einen “Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Abs. 1 SGB II„ für Leistungen in der genannten Höhe. Ausweislich des Vermerks vom 27. Mai 2009 habe die Sachbearbeiterin dem Antragsteller erläutert, dass zusätzlich entstehende Kosten (außer Taxifahrten) auf entsprechenden Nachweis (Rechnung/Quittung) getragen werden könnten. Weite...