Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung von Arbeitslosengeld 2 wegen Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für die Absenkung des Arbeitslosengeldes 2 nach § 31 SGB 2 im Rahmen einer Sanktion wegen der Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Tätigkeit ist u. a. , dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt gewesen und der Arbeitslose im zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt worden ist.
2. Die Rechtsfolgenbelehrung muss hinreichend konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.
3. Die vom Grundsicherungsträger vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit muss dem Betroffenen zumutbar sein.
4. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken. Dazu gehört, alles Zumutbare zu tun, um ein Vorstellungsgespräch nicht scheitern zu lassen.
5. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Nichtteilnahme an einem Vorstellungsgespräch trägt ausschließlich der Arbeitslose.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 1X. Dezember 197X geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben "Diplom Jurist". Er bezieht von der Antragsgegnerin laufend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin hatte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2008 um 30% wegen Nichtannahme eines Vermittlungsvorschlags (Bescheid vom 21. Mai 2008) sowie vom 1. Juli bis 30. September 2008 um 60% wegen Nichtannahme einer Arbeitsgelegenheit (Bescheid vom 6. Juni 2008) bestandskräftig gemindert. Für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 hatte sie eine Minderung um 100% wegen Nichterscheinens zu einem Vorstellungstermin festgesetzt (Bescheid vom 16. Oktober 2008). Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit angeordnet worden, als die Leistungskürzung über 60% der Regelleistung hinausging (Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Dezember 2008 (L 5 B 565/08 AS ER und L 5 B 566/08 AS ER)). Die Antragsgegnerin hatte schließlich die Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2009 abermals wegen Nichterscheinens zu einem Vorstellungstermin am 4. Mai 2009 auf Null abgesenkt (Bescheid vom 26. Mai 2009). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit dem Begehren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb ohne Erfolg (Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2009 (L 5 AS 287/09 B ER)).
Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2009 keine Leistungen und für September 2009 i.H.v. 619,84 EUR.
Unter dem 19. Mai 2009 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag über eine bis zum 7. Dezember 2009 befristete Arbeitsgelegenheit bei der Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeitslosenzentren und -Projekte in Sachsen-Anhalt e.V. (im Folgenden: LAG AZuP). Angeboten wurde die Tätigkeit als Betreuer mit der Aufgabe der Beratung von (Langzeit)-Arbeitslosen am Arbeitsort Magdeburg-Buckau. Die Arbeitszeit sollte 32 Stunden/Woche betragen. Der Vermittlungsvorschlag enthielt folgende Formulierung: "Stellen Sie sich bitte umgehend persönlich vor oder vereinbaren Sie bitte umgehend einen Vorstellungstermin. Zur Vorstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen: " Dem Vermittlungsvorschlag waren eine Stellenbeschreibung sowie ein Profil der geforderten Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönlichen Stärken beigefügt. Des Weiteren enthielt der Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung. Unter "Grundpflichten" war zu 1. aufgeführt, wann eine Verletzung von Grundpflichten vorliegt, u. a. bei der Weigerung, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Ferner war zu 2. und 3. angegeben, dass bei einer Verletzung der Grundpflichten das Arbeitslosengeld II um 30% der maßgebenden Regelleistung, bei der ersten wiederholten Verletzung um 60% sowie bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung vollständig entfällt. Unter "Gemeinsame Vorschriften" waren zu 6. Dauer und Beginn von Absenkung und Wegfall sowie zu 9. die Möglichkeit der Inanspruchnahme ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen genannt.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 bewarb sich der Antragsteller und bat um einen Vorstellungstermin. In dem Briefkopf waren die vollständige Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse genannt. Die Faxnummer enthielt eine Ziffer zu wenig. Unter dem 12. Juni 2009, eingegange...