Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenüberleitung. Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus FZR-Beiträgen. Dynamisierung des nach § 319b S 2 SGB 6 maßgeblichen RÜG-Rentenanspruches
Leitsatz (amtlich)
Es besteht keine Anspruchsgrundlage dahingehend, dass die zur FZR entrichteten Beiträge wie eine private Altersvorsorge berücksichtigt werden müssten. Die neben der nach dem SGB 6 berechneten Rente ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Orientierungssatz
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach im Zuge der nach § 319b S 2 SGB 6 maßgeblichen Vergleichsberechnung ein sich aus dem RÜG ergebender Rentenanspruch zu dynamisieren wäre.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01. November 1996.
Die am ... 1936 geborene Klägerin entrichtete vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR). Mit Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der DDR vom 04. Januar 1984 wurde sie ab dem 01. November 1983 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen. In der Anlage zum Versicherungsschein wurde bestimmt, dass durch die Zugehörigkeit zur FZR anstelle der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente mindestens in Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls zugesicherten Altersversorgung gezahlt wird, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Mit Nachtrag Nr. 1 vom 05. Juni 1986 wurde die im Versicherungsschein enthaltene Höchstbegrenzung der zusätzlichen Altersversorgung von monatlich 800 Mark aufgehoben. Die Klägerin bezieht seit dem 01. November 1996 eine Altersrente für Frauen (Antrag vom 02. April 1996, Rentenbescheid vom 18. Dezember 1996).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 05. Februar 2002 die Altersrente für Frauen für den Zeitraum vom 01. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 neu fest. Mit Bescheid vom 05. März 2002 wurde die Altersrente für Frauen ab dem 01. Januar 1997 neu festgestellt. Die Rente betrage ab 01. Mai 2002 monatlich 1.396,72 EUR. Darin enthalten war ein Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin fristgemäß Widerspruch ein.
Die Klägerin erhob am 03. September 2002 Untätigkeitsklage (S 8 RA 434/02, neu S 4 R 630/05) vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) bezüglich der noch offenen Widersprüche.
Am 02. Juni 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 2004 (B 4 RA 27/04 R) eine Rente nach erworbenen Rechten, Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR sowie der AVItech in Höhe von insgesamt 3.550,50 DM zu gewähren. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2005 eine Vergleichsberechnung nach § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab. Ein Anspruch auf Neufeststellung nach § 307b SGB VI sei nur gegeben, wenn am 31. Dezember 1991 bereits ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatz- oder Sonderversorgung bestanden habe. Die Klägerin beziehe erst seit dem 01. Dezember 1996 eine Altersrente für Frauen. Der Bescheid werde nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.
Mit Rentenbescheid vom 15. März 2006 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte für den Zeitraum vom 01. Januar 1986 bis zum 17. März 1990 bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98) neu fest. Für die Zeit ab 01. Mai 2006 würden laufend monatlich 1.308,44 EUR gezahlt. Die Klägerin legte dagegen am 19. März 2006 Widerspruch ein.
In der Öffentlichen Sitzung vor dem SG im Verfahren S 4 R 630/05 legte die Klägerin vorsorglich gegen die Bescheide vom 22. September 2005 und 15. März 2006 Widerspruch ein. Die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin bis spätestens 10. Juni 2006 einen Widerspruchsbescheid zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 05. Februar 2002, 05. März 2002, 22. September 2005 sowie 15. März 2006 zu erteilen.
Mit weiterem Rentenbescheid vom 30. Mai 2006 erfolgte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98) in Höhe von 276,96 EUR. Die Beklagte verwies auf § 96 SGG.
Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 05. Februar 2002, 05. März 2003, 22. September 2005 und 15. März 2006, soweit ihnen nicht durch Bescheid vom 30. Mai 2006 abgeholfen worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2006 zurück. Sie führte aus:
1. Es bestehe kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI. Dieser sei nur ...