Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld vom 18. Februar bis 1. September 1995.
Der 1950 geborene Kläger war bis 31. Dezember 1994 als Geschäftsführer bei der GmbH ... beschäftigt. Bis 15. September 1995 war er als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert; der Anspruch auf Krankengeld war für ihn nicht ausgeschlossen. Am 24. Juni 1994 erlitt er bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen des rechten Armes, darunter einen oberen Armnervenplexusschaden und eine Verletzung der Armschlagader. Vom 24. Juni bis 3. August und vom 11. August bis 19. August 1994 wurde er wegen dieser Verletzungen im Johanniter-Krankenhaus der Altmark in Stendal stationär behandelt. Anschließend erfolgten ambulante Behandlungen am 9. und 17. Februar, 12. Juni, 14. September und 12. Oktober 1995 bei den Dres. sowie dem Hausarzt ... in Osterburg. Bei dem Neurologen und Psychiater wurde der Kläger am 24. März und 4. August 1995 elektromyographisch untersucht. Vom 18. Februar bis 23. März und vom 25. März bis 11. Juni 1995 fanden keine ärztliche Behandlungen oder Untersuchungen statt. Nach seinen Angaben rührte der Kläger von August 1994 bis April 1995 eine physikalische Therapie bei der Böttcher-Nickel-Runge GbR durch.
Auf Grund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Auszahlungsscheinen für Krankengeld zahlte die Beklagte dem Kläger Krankengeld nach dem Ende der Lohnfortzahlung am 5. August 1995 bis einschließlich 17. Februar 1995, wobei sie der Berechnung das im Mai 1994 vom Kläger erzielte und vor dem Unfall abgerechnete Arbeitsentgelt von 5.150,00 DM brutto beziehungsweise 3.205,18 DM netto zugrundelegte. ... bescheinigte am 17. Februar 1995 auf dem Auszahlungsschein für Krankengeld fortdauernde Arbeitsunfähigkeit wegen einer Armplexusparese und die vorgesehene Wiedervorstellung des Klägers für den 17. März 1995. Der Auszahlungsschein ging der Beklagten zu; das Eingangsdatum ist nicht bekannt. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Zeiträume nach dem 17. März 1995 liegen nicht vor. Am 22. Mai 1995 suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten, die Angestellte ..., den Kläger zu Hause auf und ermahnte ihn, die Auszahlungsscheine regelmäßiger abzugeben. In einer Gesprächsnotiz vom 22. Mai 1995 legte sie nieder, daß das Einholen weiterer Befundberichte beziehungsweise eine Vorstellung beim MDK angezeigt seien. Dem Versicherten seien drei Auszahlungsscheine zugeschickt worden.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie die Arbeitsunfähigkeit als zum 17. Februar 1995 beendet ansehe, da er keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht und sich nach dem Besuch der Mitarbeiterin ... nicht mehr gemeldet habe. Außerdem habe er bis zum 12. Juni 1995 nicht mehr in der Praxis von Dr. ... vorgesprochen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1995, bei der Beklagten am 17. Juli 1995 eingegangen, legte der Kläger Widerspruch ein und schilderte den Sachverhalt: Bei der Konsultation am 17. Februar 1995 habe er mit Dr. ... besprochen, daß dieser für ihn einen Termin bei Dr. ... im Landeskrankenhaus Uchtspringe zur Vornahme einer Elektromyographie vereinbaren werde. Den Termin habe er Mitte März 1995 auch wahrgenommen und anschließend auf Bescheid von Dr. ... gewartet, damit der Befund besprochen werden könne. Zwischenzeitlich sei er von der Mitarbeiterin ... besucht worden, hätte zu diesem Zeitpunkt aber schon einen Termin im Juni bei Dr. ... gehabt. Dr. ... habe in diesem Termin nach der Auswertung des EMG-Befundes einen weiteren Termin in Uchtspringe vorgeschlagen, da zwischen der ersten und der zweiten Untersuchung eine Besserung eingetreten sei. Den Termin in Uchtspringe für den 2. August 1995 habe er dann am 12. Juli 1995 mit der Post erhalten. Von Dr. ... habe er bei der Konsultation im Juni eine Verlängerung des Krankenscheines erhalten, die er umgehend an die AOK Osterburg abgesandt habe. Im Rahmen der Anhörung führte der Kläger am 10. August 1995 zusätzlich aus, bis zu dem Besuch von Frau ... nicht gewußt zu haben, daß er die Auszahlungsscheine im 14-täglichen Abstand abzugeben habe. Zu diesem Verfahrensgang habe er bis dahin aber auch keinerlei Hinweise bekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe der Kläger den Hausarzt nur unregelmäßig aufgesucht. Die Rücksendung des Unfallfragebogens habe ebenso angemahnt werden müssen, wie die Abgabe des Antrags auf Krankengeld. Die Rücksendung sei am 17. Oktober 1994 erfolgt. Am 14. November 1994 seien Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Auszahlungsscheine eingegangen. Am 22. Mai 1995 sei er von der Sozialarbeiterin aufgefordert worden, regelmäßig nach Arztbesuchen Auszahlungsscheine vorzulegen. Es...