Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einstiegsgeld. Ablehnung des Verlängerungsantrags. abschließende Entscheidung über Förderzeitraum bei Erstbewilligung. Überprüfungsantrag. Erforderlichkeit der Förderung für die Arbeitsaufnahme. Kausalität
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Anschlussförderung mit Einstiegsgeld scheidet aus, wenn die Behörde eine abschließende Entscheidung über den Förderzeitraum bereits bei der ersten Bewilligung getroffen hat; es bleibt nur eine Überprüfung der ersten Entscheidung.
2. Unabhängig davon bedarf es als Fördervoraussetzung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Förderung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, welcher fehlt, wenn die Leistungsempfängerin unabhängig von der Förderung die Arbeit in jedem Fall aufgenommen hätte.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Mai 2017 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Weiterbewilligung von Einstiegsgeld ab September 2015 für weitere sechs Monate von dem Beklagten.
Die am ... 1965 geborene Klägerin lebte mit drei Kindern seit 2005 als Alleinerziehende in einer 113,80 qm großen 4-Zimmer-Wohnung in H.. Sie ist gelernte Backwarenfacharbeiterin und absolvierte vom 19. April bis zum 6. August 2010 eine Qualifizierung zur Fachkraft Gesundheits- und Sozialdienstleistungen. Die am ... 1990 geborene Tochter J1 studierte seit 2013 und bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) in Höhe von 422 € monatlich. Die am ... 1999 geborene Tochter A und die am ... 2004 geborene Tochter J2 gingen zur Schule. Die Klägerin und ihre jüngsten beiden Töchter bezogen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Bewilligungen erfolgten in den Bewilligungsabschnitten vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2015 und vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2015. Die Klägerin arbeitete von 2010 bis zum 25. Februar 2015 in einer geringfügigen Beschäftigung bei der Volkssolidarität als Sozialassistentin (Essen auf Rädern) und erzielte ein Einkommen zwischen 140 € und 280 € monatlich. Für die Wohnung waren 2015 monatlich eine Grundmiete in Höhe von 428,13 €, Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 100 € (ab 1. Mai 2015: 140 €) und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 90 € (ab 1. Mai 2015: 80 €) zu entrichten. Nach dem Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2015 entfiel auf die Klägerin im August 2015 ein Bedarf in Höhe von 628,86 €.
Am 17. Februar 2015 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Einstiegsgeld für die beabsichtigte Arbeitsaufnahme am 1. März 2015 bei der R-Stiftung als Betreuerin mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 749 €. Nach dem anliegenden Arbeitsvertrag endet die befristete Tätigkeit als zusätzliche Betreuungskraft im Bereich Haushaltsgemeinschaften für Menschen mit Demenz mit 20 Wochenstunden im Zwei-Schicht-Dienst am 29. Februar 2016. Auf der Rückseite des Antrages auf Einstiegsgeld sind Hinweise des Beklagten abgedruckt, wonach die Förderung maximal für die Dauer von 24 Monaten erfolgen und Einstiegsgeld nur gewährt werden kann, wenn dies vor Beginn der beruflichen Tätigkeit beantragt wird. Mit undatiertem Bescheid bewilligte der Beklagte der Klägerin Einstiegsgeld in Höhe von 299,25 € pro Fördermonat für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2015. Die gewährte Leistung unterstütze die Klägerin bei der Aufnahme ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und könne erbracht werden, wenn es für erforderlich gehalten werde, um ihre Hilfebedürftigkeit prognostisch dauerhaft zu überwinden. Dabei seien Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Sie gehöre zur besonders geförderten Personengruppe der Alleinerziehenden im Rahmen des lokalen Arbeitsmarktprogramms. Daher könnten in Bezug auf die pauschale Bemessung die Regelungen des § 2 der Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (ESGV) in Anspruch genommen werden. Dieser Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach hiergegen ein Widerspruch erhoben werden könne.
Am 4. August 2015 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Einstiegsgeld für die bekannte Arbeitsaufnahme am 1. März 2015. Mit undatiertem Bescheid lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für eine Weitergewährung des Einstiegsgeldes lägen nicht vor. Die Klägerin habe für die Arbeitsaufnahme am 1. März 2015 für sechs Monate Einstiegsgeld gezahlt bekommen, damit sie ihre Arbeitslosigkeit beende. Außerdem sollte sie Erwerbs- und Berufserfahrungen erwerben und damit ihre Marktfähigkeit steigern. Diese Ziele seien erreicht.
Hiergegen legte die Klägerin am 15. September 2015 Widerspruch ein. Sie habe nur 528 Stunden in den sechs Monaten gearbeitet und den Beruf vorher nicht ausgeübt, weshalb sie noch nicht alle Fähigkeiten erworben haben könne. Sie verstehe auch nicht, was diese Frage mit dem Einstiegsgeld zu tun habe, wo es auf die wirtschaftl...