Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. ablehnender Bescheid nach einem erneuten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit während eines laufenden Rentenverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Ein ablehnender Bescheid, der auf einen erneuten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit während eines laufenden Rentenverfahrens ergeht, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann (vgl BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 44/08 B).

 

Orientierungssatz

Zum Leitsatz vgl LSG Stuttgart vom 27.3.2015 - L 4 P 2196/14.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 23. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die am ... 1952 geborene Klägerin ist gelernte Wirtschaftsgehilfin mit Teil-Facharbeiterabschluss. Sie war als Wirtschaftsgehilfin, Mulifahrerin, Gabelstaplerfahrerin und Binderin beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt bis 1991 als Adjustiererin beim VEB W. H. (Rechtsnachfolger: ... GmbH). Seitdem ist die Klägerin arbeitslos, unterbrochen von AB-Maßnahmen, einem so genannten Ein-Euro-Job und einer Umschulung. Außerdem bestand im Zeitraum von 1998 bis 1999 ein befristetes Arbeitsverhältnis über die Dauer von sechs Monaten als Mitarbeiterin der Produktion, welches nicht verlängert wurde.

Am 13. November 2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Im Antragsformular gab sie an, sich wegen einer Total-Operation, Durchblutungsstörungen, Verengung der Blutgefäße, Netzhaut-Operation, Nackenwirbel-Verkrümmung und wegen eines Bandscheibenvorfalls seit 2007 erwerbsgemindert zu fühlen. Sie könne höchstens zwei bis drei Stunden täglich erwerbstätig sein.

Die Beklagte veranlasste die Begutachtung der Klägerin durch Frau Dr. S., Fachärztin für Allgemeinmedizin und Gutachterin bei ihrem Sozialmedizinischen Dienst H. Im Gutachten vom 18. Februar 2008 diagnostizierte sie ein chronisches Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom bei bekannter Facettengelenksarthrose mit leichtgradiger Leistungseinschränkung, eine chronisch ischämische Herzerkrankung und Fingergelenksarthrosen rechts. Die Fingergelenke der rechten Hand seien diskret verschwollen. Der Faustschluss sei vollständig möglich. Im Übrigen seien die großen Gelenke aktiv und passiv frei beweglich. Das Gangbild sei flüssig und unauffällig. Der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm, das Zeichen nach Schober 10/15 cm. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand seien ausführbar. Neurologische Auffälligkeiten bestünden nicht. Eine Lungenfunktionsstörung stelle sich nicht dar. Die Klägerin habe in 14 Minuten eine Wegstrecke von 504 Metern zurückgelegt. Sie habe danach über Schmerzen im linken Hüft- und Kniegelenk geklagt. Trotz Korrektur betrage der Visus auf beiden Augen unter 0,3. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.

Mit Bescheid vom 3. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin am 2. April 2008 mit Widerspruch. Sie trug vor, sie sei bereits vom Fahren des Gabelstaplers aus gynäkologischen Gründen befreit gewesen. Sie leide zudem an Gleichgewichtsstörungen, weshalb sie nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde ärztlicherseits noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten festgestellt worden sei. Der Beruf als Gabelstaplerfahrerin unterläge nicht den Regelungen zum Berufsschutz. Die Tätigkeit sei den ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen. Einer konkreten Verweisung bedürfe es nicht.

Einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 7. August 2008 wegen einer angegebenen starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer angenommenen Leistungsminderung ab Februar 2008 wegen Durchblutungsstörungen, Herzgefäßverengungen, Sehschwäche, Nackenwirbelverengung, Bandscheibenvollfall und gynäkologischer Total-Operation lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2009 ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

Die Klägerin hat am 27. April 2009 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, sie könne aufgrund eines schlechten Sehvermögens keinen PKW mehr fahren. Sie leide an einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Sie könne ihren linken Arm kaum gebrauchen. Sechs Stunden Tätigkeit halte sie nicht aus. Es bestünden Gleichgewicht...

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