Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. zwischenbetriebliche Einrichtung

 

Orientierungssatz

Eine zwischenbetriebliche Einrichtung ist kein volkseigener Betrieb iSv § 1 Abs 1 ZAVtIVDBest 2.

 

Normenkette

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2001-07-27; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1; 2. DB zur VO-AVItech § 1 Abs. 1-2; LPG-Gesetz § 13 Abs. 1 Sätze 1-2, § 46 S. 1; 3. DB zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der 1942 geborene Kläger erwarb mit Urkunde vom 28. Februar 1975 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Hochschulingenieur. Seit dem 1. März 1975 war er als technischer Leiter in der zwischenbetrieblichen Einrichtung (ZBE) Agrochemisches Zentrum (ACZ) N. beschäftigt und verblieb in dieser Beschäftigung über den 30. Juni 1990 hinaus. Die Eintragung über seinen Verdienst im ersten Halbjahr 1990 nahm bereits die durch Umwandlung aus der ZBE entstandene Agrar- und Transportgenossenschaft e.G. B. B. vor. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung war der Kläger nicht beigetreten, obwohl sein Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung überstieg. Der Kläger machte mit einem Kontenklärungsantrag vom 1. März 1999 für den Zeitraum zwischen März 1975 und Juni 1990 die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geltend.

Mit Bescheid vom 16. November 1999 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die ZBE ACZ sei kein von der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 erfasster Betrieb.

Mit dem am 15. Dezember 1999 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, zwischenbetriebliche Einrichtungen seien kooperative Einrichtungen gewesen, an deren Fonds mindestens teilweise Volkseigentum bestanden habe. Somit handele es sich beim ZBE ACZ zumindest um einen gleichgestellten Betrieb.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2000 zurück und blieb bei ihrer Begründung.

Mit der am 3. April 2000 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, er sei nicht Mitglied in einer Genossenschaft gewesen, sondern habe in einem Arbeitsverhältnis zum ACZ gestanden. An diesem seien neben Genossenschaften sogar überwiegend volkseigene Betriebe beteiligt gewesen. Zudem sei die Einrichtung Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigenen Gütern hinsichtlich einer Gleichstellung nach der 2. Durchführungsbestimmung vergleichbar. Schließlich habe es ZBEen bei Erlass dieser Durchführungsbestimmung noch gar nicht gegeben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Juni 2001 abgewiesen: Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 1; 8 Abs. 1, 3 AAÜG lägen beim Kläger nicht vor. Eine ausdrückliche Versorgungszusage habe er nicht erhalten. Er habe nach den allgemeinen Regeln der Versorgungsordnungen der DDR auch nicht auf eine Zusatzversorgung vertrauen können. Bei der ZBE ACZ habe es sich um keinen volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb im Sinne der Verordnung vom 17. August 1950 und der 2. Durchführungsbestimmung hierzu gehandelt. An der ZBE seien neben volkseigenen Betrieben auch Genossenschaften beteiligt gewesen. Damit handele es sich insgesamt nicht um einen volkseigenen Betrieb. Auch eine Gleichstellung im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung komme nicht in Betracht. Es habe sich weder um eine Maschinen-Ausleih-Station noch um ein volkseigenes Gut gehandelt. Neuen betrieblichen Rechtsformen sei die 2. Durchführungsbestimmung nicht angepasst worden. Auch sei die ZBE ACZ kein Produktionsbetrieb gewesen. Der Betrieb habe der Versorgung der Landwirtschaft und der Durchführung von Transporten im Sinne eines Dienstleistungsbetriebes gedient.

Gegen das ihm am 28. Juni 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingangsdatum vom Montag, den 30. Juli 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, § 1 der 2. Durchführungsbestimmung enthalte keine abschließende Regelung, sondern lediglich eine beispielhafte Aufzählung der für eine Versorgung in Betracht kommenden Personen und Betriebe. Die betrieblichen Voraussetzungen erforderten keinen Produktionsbetrieb, wie sich an der Gleichstellung wissenschaftlicher Institute und Schulen zeige. Auch seien als volkseigene Betriebe nicht nur Produktionsbetriebe, sondern auch Dienstleistungsbetriebe einzubeziehen. Die ZBEen seien gleichgestellte Betriebe, da es sich um kooperative Einrichtungen handele, in die Maschinen-Ausleih-Stationen eingegangen und an de...

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