Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Zwischengenossenschaftliche Bauorganisation
Orientierungssatz
1. Eine zwischengenossenschaftliche Bauorganisation ist weder ein volkseigener Betrieb, noch ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB (juris: ZAVtIVDBest 2).
2. Eine Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG aus unterstellter Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz kommt nur bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 2. DB (juris: ZAVtIVDBest 2) in Betracht.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der 1938 geborene Kläger erwarb nach einer Urkunde der Ingenieurschule für Wasserwirtschaft und Bauwesen M. vom 20. Juli 1962 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Meister der sozialistischen Bauindustrie" in der Fachrichtung Betonbau. Aus seiner Beschäftigung in einem kommunalen Baubetrieb wechselte er zum 1. Mai 1963 in eine zwischengenossenschaftliche Bauorganisation und blieb seitdem durchgehend in zwischengenossenschaftlichen Bauorganisationen tätig, zuletzt bis zum 30. Juni 1990 als Technologe in der zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation Landbau W ... Laut Urkunde der genannten Ingenieurschule vom 23. Juni 1966 erhielt er die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Techniker der sozialistischen Bauindustrie", laut deren Urkunde vom 3. Oktober 1969 auch zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur. Eine rechtsgeschäftliche Zusage auf eine Zusatzversorgung erhielt der Kläger während seiner Berufslaufbahn nicht.
Einen Antrag des Kläger auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2000 ab. Dazu führte sie aus, zwischengenossenschaftliche Bauorganisationen seien kein volkseigener Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.5.51 zur Versorgungsordnung.
Gegen den Bescheid legte der Kläger noch im gleichen Monat Widerspruch ein und machte geltend, bei zwischengenossenschaftlichen Bauorganisationen handele es sich um gleichgestellte Betriebe, weil sie in die volkseigene Bauindustrie integriert gewesen seien und die Bezahlung nach den Tarifen der volkseigenen Bauindustrie erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2000 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, zwischengenossenschaftliche Bauorganisationen seien eben keine volkseigenen Betriebe und diesen nicht gleichzustellen. Der Bescheid ging dem Kläger als Einschreiben zu.
Mit der am 27. Dezember 2000 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2001 abgewiesen: Zeiten der Zugehörigkeit in der Altersversorgung der Intelligenz allein auf Grund der beruflichen Qualifikation und Tätigkeit könne nur derjenige zurücklegen, der zum 1. Juli 1990 bei einem Leistungsfall auf eine Versorgungsbewilligung vertrauen durfte. Solches Vertrauen sei nur gerechtfertigt gewesen, wenn der Werkdirektor des Beschäftigungsbetriebes einen begründeten Vorschlag auf Einbeziehung des Begünstigten unterbreitet habe und dieser von zuständigen staatlichen Stellen positiv beschieden worden sei (§ 3 der 2. Durchführungsbestimmung v. 24.5.51). Insofern habe es keinen obligatorischen Anspruch auf die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gegeben. Angesichts dieser Rechtslage und der entsprechenden Verwaltungspraxis der DDR habe der Kläger aus eigenem Erkennen bis zum 30. Juni 1990 kein Vertrauen auf eine Zusatzversorgung herausbilden können und dieses auch offensichtlich nicht gehabt. Im übrigen stehe die Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 1. Juli 1990 weiteren Ansprüchen entgegen. Die sich dann für den Kläger ergebende Rechtsfolge des § 256a Abs. 3 SGB VI enthalte insoweit eine angemessene Abwägung.
Gegen den ihm am 22. Mai 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Eingangsdatum vom 22. Juni 2001 Berufung eingelegt: Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts stehe mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht in Einklang. Er sei zumindest mit dem Erwerb des Abschlusses eines Technikers am 23. Juni 1966 als Angehöriger der technischen Intelligenz im Sinne von § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung anzusehen. Aber auch als Meister sei er Teil der technischen Intelligenz im Sinne von § 1 der Versorgungsordnung vom 17.8.50 gewesen, die der 2. Durchführungsbestimmung vorgehe. Zudem sei er vom 1. Mai 1963 an als Betriebsleiter eingesetzt gewesen. Bezüglich der betrieblichen Voraussetzungen halte er an seinem Vorbringen fest. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 81-84 d.A. verwiese...