Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittel. kein Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter bei Taubheit
Leitsatz (amtlich)
Es besteht zur Zeit bei Taubheit kein Anspruch gegen die Krankenversicherung auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger zu Lasten der beklagten Krankenversicherung einen Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter hat.
Der Kläger ist 1992 geboren und gehörlos. Unter dem 17. März 2009 übersandte die Firma K. Hörgeräte der beklagten Krankenkasse eine Kostenaufstellung für einen Funk-Rauchwächter A-24433-0 zum Preis von 146,00 Euro. Beigefügt war eine ärztliche Verordnung für einen Funk-Rauchwächter. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20. März 2009 ab, die Kosten für dieses Hilfsmittel zu übernehmen und führte zur Begründung aus, es handele sich um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand.
Hiergegen legte der Kläger am 17. Dezember 2009 Widerspruch ein und führte aus, es handele sich keinesfalls um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Kostenzusage für das Hilfsmittel Lichtsignal erfolge, aber der zur Vollständigkeit einer solchen Anlage benötigte Funk-Rauchwächter nicht genehmigt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte ihre bisherige Argumentation.
Hiergegen hat der Kläger am 25. November 2009 Klage erhoben und seine bisherigen Ausführungen vertieft. Es bestehe keine Möglichkeit, dass er auf andere Weise bei Feuerausbruch geschützt werden könne. Der Funk-Rauchwächter zusammen mit der Lichtsignalanlage befähige ihn zum selbständigen Wohnen und der Erlangung eines gewissen körperlichen Freiraumes. Weiter hat der Kläger vorgetragen, aufgrund seiner Taubheit sei er nicht in der Lage, allein eine Gefahr durch Rauch und Feuer zu erkennen. Ein Rauchmelder würde es ihm ermöglichen, selbständig zu wohnen, ohne einer Lebensgefahr ausgesetzt zu sein.
Mit Urteil vom 12. Januar 2011 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Funk-Rauchwächter sei nicht zum Ausgleich der bei dem Kläger vorliegenden Behinderung erforderlich. Angestrebt werde hier ein sogenannter mittelbarer Behinderungsausgleich, da nicht die Behinderung als solche behoben werden solle, sondern die Folgen gemindert. Hierbei seien die Krankenkassen dann nur verpflichtet, die Befriedigung der sogenannten Grundbedürfnisse des täglichen Lebens der Versicherten zu gewährleisten. Hierfür sei die Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter nicht erforderlich. Der Kläger könne auch ohne dieses Gerät selbständig wohnen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil in Sachsen-Anhalt die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchmeldern nicht vorgeschrieben sei. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das ihm am 2. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. März 2011 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Bei Ausbruch eines Feuers sei er nicht ausreichend geschützt. Der Funk-Rauchwächter werde nicht zur Unfallverhütung eingesetzt, sondern zur Abwendung von Lebensgefahr. Rauchmelder seien auch in Sachsen-Anhalt vorgeschrieben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Januar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des beantragten Funk-Rauchwächters zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung und die des Sozialgerichts für zutreffend und verweist auf verschiedene Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit zur Bekräftigung ihrer Rechtsposition.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten und Unterlagen haben vorgelegen und sind vom Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Januar 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2009 erweisen sich als rechtens und beschweren den Kläger nicht i. S. v. §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Funk-Rauchwächter.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Sachleistungsanspruch kommt § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Betracht. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung a...