Entscheidungsstichwort (Thema)
Überführung früherer Versorgungsansprüche in die Rentenversicherung; Berechnungsweise der Altersversorgung
Normenkette
SGB VI § 247 Abs. 3 S. 1, § 248 Abs. 3 S. 1, § 133 Abs. 2 Nr. 3, § 256a Abs. 3 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 307b Abs. 5 S. 8, § 307a Abs. 3 Ziff. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1; GG Art 3 Abs 1
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. November 1994 und der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1994 in der Gestalt der zum 01. Januar und 01. Juli 1995 und 01. Januar 1996 ergangenen Rentenanpassungsbescheide werden abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger vom 01. April 1993 an die Zeiten vom 28. Mai 1942 bis zum 30. Juni 1942, Dezember 1946, 01. Januar 1948 bis 30. September 1948 und 01. Januar 1957 bis 27. Februar 1957 und vom 05. bis 31. März 1957 als nachgewiesene Beitragszeiten, im Zeitraum vom 01. Oktober 1948 bis zum 31. Januar 1949 Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für Angestellte und im Zeitraum vom 10. August 1952 bis zum 14. April 1957 das vollständige Bruttoeinkommen auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung rentensteigernd zu berücksichtigen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten; im übrigen sind sie nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Überführung der früheren Versorgungsansprüche des Klägers in die Rentenversicherung und die damit verbundene Berechnungsweise der Altersversorgung, daneben insbesondere über die Anerkennung weiterer Beitragszeiten.
Der Kläger gehörte seit dem 01. April 1957 bei einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hochschuldozent dem Zusatzversorgungssystem nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik an. Mit Rentenbescheid vom 11. Dezember 1987 stellte die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik daraus einen Anspruch auf Invalidenrente seit dem 01. September 1987 in Höhe von 1.110,- M fest. Diesem Anspruch lag bei einem Versorgungssatz von 60 % ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt für den Zeitraum von September 1986 bis August 1987 in Höhe von 1.850,- M und ein durchschnittliches Nettogehalt für diesen Zeitraum von 1.430,- M zugrunde. Daneben stellte die Verwaltung der Sozialversicherung mit Rentenbescheid vom 20. Oktober 1987 eine Invalidenrente in Höhe des Steigerungsbetrages von 300,- M monatlich fest. Diese beruhte auf einem beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 600,- M, 45 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit und den auf fünf Jahre beschränkten Zurechnungszeiten wegen Invalidität. Insgesamt belief sich der Steigerungssatz auf 50 %. Diese Invalidenrente erhöhte sich zum 01. Dezember 1989 um einen Festbetrag von 70,- M auf 370,- M. Dieser Betrag wurde laut Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 01. Juli 1990 an in Deutschen Mark fortgezahlt.
Mit einer ohne Datum zum 01. Januar 1991 ergangenen Mitteilung nach der 1. RAV erhöhte der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung diese Rente um einen Festbetrag von 140,00 DM und glich sie um weitere 128,00 DM an. Den Betrag paßte sie zum 01. Januar 1991 um weitere 96,00 DM an. Die Erhöhungsbeträge von insgesamt 364,00 DM brachte sie von dem bisherigen Zusatzversorgungsbetrag in Abzug, so daß es bei einem Gesamtzahlbetrag von 1.480,00 DM blieb. Mit einer ebenfalls undatierten Mitteilung nach der 2. RAV erhöhte die Überleitungsanstalt der Sozialversicherung zum 01. Juli 1991 die Rente erneut um 111,00 DM und rechnete davon 91,00 DM auf die Zusatzversorgung an. Dadurch ergab sich ein Altersversorgungsbetrag von 1.500,00 DM. Beide Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 wertete die Beklagte als Funktionsnachfolgerin der vorgenannten Einrichtungen die Invalidenrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um. Nach Erhöhung des bisherigen Zahlbetrages um 6,84 v. H. und Abzug des Krankenversicherungsbeitrages ergab sich ein Nettozahlbetrag von 1.500,04 DM vom 01. Januar 1992 an. Der anpassungsfähige Rentenbetrag belief sich demgegenüber lediglich auf 1.074,65 DM monatlich.
Nach Zugang dieses Bescheides am 11. Dezember 1991 legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 31. Dezember 1991 gegen die seit dem 01. Januar 1991 geltenden Rentenbescheide Widerspruch ein und machte dafür verfassungsrechtliche Gründe geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 1993 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf die einfachgesetzliche Lage zurück.
Mit der am 03. Juni 1993 beim Sozialgericht Halle eingegangen...