Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 11.08.1994; Aktenzeichen S-12/An-52/91)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Altenburg vom11. August 1994 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Altersversorgung ab 1. Oktober 1990 sowie die zusätzliche Berücksichtigung von weiteren Zurechnungsjahren.

Der 1931 geborene Kläger war Bezirks-Sportarzt und gehörte seit 1962 der zusätzlichen Altersversorgung nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. I Nr. 85 S. 675; im folgenden: AVVO-Int) nach der Urkunde der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 17. Oktober 1962 an. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 trat er der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens nach der Anordnung vom 20. April 1988 (FZVAO-GesSozW) bei. Seit 1. Oktober 1990 bezog er eine Invalidenrente in Höhe von 603,00 DM und eine „FZR med.” in Höhe von 1.675,00 DM (Rentenbescheid des FDGB-Kreisvorstandes Gera vom 8. Oktober 1990). Durch Änderungsbescheid vom 8. November 1990 wurde die Zusatzrente auf 1.683,00 DM erhöht.

Der gemeinsame Träger der Sozialversicherung erhöhte die Rente des Klägers in der undatierten „Mitteilung über die Rentenanpassung gem. der 1. Rentenanpassungsverordnung” (1. RAV) auf 705,00 DM, ab 1. Januar 1991 auf 811,00 DM und reduzierte die „gleichartige Zusatzversorgung” um die gleichen Beträge, so daß der Gesamtauszahlbetrag unverändert blieb (2.286,00 DM). Dieser Betrag änderte sich auch nicht in der undatierten „Mitteilung über die Rentenanpassung gem. der 2. Rentenanpassungsverordnung” (2 RAV) der Überleitungsanstalt Sozialversicherung als Träger der Rentenversicherung ab 1. Juli 1991. Durch weiteren undatierten Bescheid begrenzte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Zusatzversorgung des Klägers ab 1. August 1991 auf 1.077,00 DM, so daß der neue Gesamtzahlbetrag 2.010,00 DM betrug. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1991 wies die Überleitungsanstalt Sozialversicherung den Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid zurück.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts, nach dem eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 2.010,00 DM gezahlt wurde, legte der Kläger ebenso Widerspruch ein wie gegen die Mitteilungen zur 1. und 2. Rentenanpassung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1992 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilungen zur 1. und 2 Rentenanpassungsverordnung zurück. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1993 hob die Beklagte den Rentenbegrenzungsbescheid von 2.010,00 DM auf und führte aus, der Gesamtzahlbetrag betrage monatlich 2.286,00 DM. In den Rentenbescheiden vom 6. Oktober 1993 und 13. April 1994 berechnete die Beklagte ab 1. Oktober 1990 die Rente neu. Mit Bescheid vom 30. November 1993 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die nachgewiesenen Zeiten des Klägers in der Zusatzversorgung vom 1. Januar bis zum 30. Juli 1988 fest und begrenzte sie nach Anlage 3 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Die bereits am 25. November 1991 eingelegte Klage hat das Sozialgericht Altenburg durch Urteil vom 11. August 1994 abgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung mit der Begründung eingelegt, durch die angefochtenen Bescheide würden seine Rentenversorgungsansprüche drastisch gekürzt und somit seine zweite soziale Altersversicherung liquidiert werden. Dies verstoße jedoch gegen die Artikel 3, 14 und 20 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 4. November 1950. Berücksichtigt werden müßten als Zurechnungsjahre weiter die Krankheitszeit wegen Lungentuberkulose vom 7. Juli 1950 bis zum 31. Dezember 1952, die Zeit der Invalidisierung vom 1. Oktober 1990 bis zur Vollendung des 65 Lebensjahres am 1. September 1996 und seine Studienzeit vom 1. August 1958 bis zum 31. Dezember 1958. Auch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern hätten Anspruch auf Zusatzversorgung. Ein Anspruch müsse für ihn aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls bestehen.

Der Kläger beantragt sinngemäß.

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 11. August 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der undatierten Mitteilungen über die Rentenanpassungen gemäß der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1992 und der Bescheide vom 13. April 1994 und 28. September 1994 zu verurteilen, dem Kläger

  1. rückwirkend ab dem 1. Oktober 1990 und für die Zukunft zusätzlich zur jeweils angepaßten R...

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