Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -bereinigung. Absetzung von Beiträgen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Monatsprinzip. Aufteilung des Jahresbeitrages auf den Monatsbeitrags

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II aF war nicht der Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in voller Höhe im Fälligkeitsmonat vom Erwerbseinkommen abzusetzen, sondern der auf den Kalendermonat entfallende Teilbetrag.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung der zunächst vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von November 2008 bis Juli 2009.

Der 1973 geborene Kläger bewohnte ab Oktober 2008 eine Einzimmerwohnung, für die eine monatliche Gesamtmiete von 210 EUR (einschließlich der Kosten der Warmwasserbereitung) zu zahlen war. Im September 2008 nahm er eine Beschäftigung auf. Der Lohn war monatlich unterschiedlich hoch und wurde jeweils im Folgemonat ausgezahlt. Der Kläger bezahlte für seine beiden Kinder monatliche Unterhaltsleistungen von insgesamt 76 EUR. Der von ihm zu entrichtende, jeweils zum Jahresbeginn fällige, Jahresbeitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung belief sich im Jahr 2008 auf 245,06 EUR und im Jahr 2009 auf 241,41 EUR.

Nachdem der Kläger im Oktober 2008 seine Lohnbescheinigung für den Monat September 2008 eingereicht hatte, bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009. Dabei ging er von einem Gesamtbedarf von 554,37 EUR und einem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltszahlungen von 550,25 EUR aus. Es ergab sich ein monatlicher Leistungsanspruch von 4,12 EUR, zu dem noch ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160 EUR kam. Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 2009 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen für März bis Juni 2009 von monatlich 177,12 EUR sowie für Juli und August 2009 von 97,12 EUR (Verringerung des Zuschlags ab Juli 2009 auf 80 EUR). Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen betrug der Lohn für

Oktober 2008 1.440,46 EUR brutto, 1.052,64 EUR netto,

November 2008 1.355,67 EUR brutto, 988,17 EUR netto,

Dezember 2008 1.400,56 EUR brutto, 1.011,10 EUR netto,

Januar 2009 1.383,93 EUR brutto, 1.033,22 EUR netto,

Februar 2009 1.330,73 EUR brutto, 980,02 EUR netto,

März 2009 1.330,71 EUR brutto, 986,19 EUR netto,

April 2009 1.373,96 EUR brutto, 1.008,79 EUR netto,

Mai 2009 1.362,32 EUR brutto, 1.002,80 EUR netto und

Juni 2009 1.330,73 EUR brutto, 986,19 EUR netto.

Mit Bescheid vom 26. August 2009 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs und die Erstattung von zu Unrecht gewährten Leistungen forderte der Beklagte für die Monate November 2008, Januar und Februar 2009 sowie April bis Juli 2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 687,19 EUR zurück. Zur Begründung führte er aus, bei der endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs sei festgestellt worden, dass nur ein geringerer Leistungsanspruch bestehe.

Dagegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und erklärte, er könne nicht verstehen, weshalb die Rückforderung so hoch sei und weshalb insbesondere der Zuschlag zurückgefordert werde.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte er die monatlichen Leistungsberechnungen und führte aus, nach Absetzung der Freibeträge und des Unterhalts errechne sich ein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen von 593,84 EUR im November 2008, 556,59 EUR im Januar 2009, 580,38 EUR im Februar 2009, 538,67 EUR im April 2009, 556,94 EUR im Mai 2009, 552,12 EUR im Juni 2009 und 538,67 EUR im Juli 2009. Damit ergebe sich ein Leistungsanspruch einschließlich Zuschlag für April 2009 von 175,70 EUR, für Juni 2009 von 162,26 EUR und für Juli 2009 von 103,70 EUR. Für die übrigen Monate ergebe sich kein Leistungsanspruch, da das jeweils anzurechnende Einkommen den Bedarf übersteige. Damit entfalle auch der Zuschlag. Die Überzahlung belaufe sich daher auf 164,12 EUR im November 2008 sowie Januar und Februar 2009, auf jeweils 1,42 EUR im April und Juli 2009, auf 177,12 EUR im Mai 2009 und auf 14,87 EUR im Juni 2009.

Am 23. November 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Einkommen sei jeweils nur geringfügig höher gewesen als bei der vorläufigen Bewilligung berücksichtigt. Daher sei die hohe Rückforderung nicht nachvollziehbar.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung sei § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarf nur zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzb...

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