Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als Beitragszeit. planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als Anrechnungszeit
Leitsatz (amtlich)
Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur sind gem § 248 Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 6 keine Beitragszeiten, weil danach kraft Gesetzes Zeiten der Hochschulausbildung von einer Bewertung als Beitragszeiten ausgenommen sind (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr 1 = SozR 3-2600 § 58 Nr 10).
Orientierungssatz
Die Aspirantur ist auch keine Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr 1 = SozR 3-2600 § 58 Nr 10).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 08. April 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 als Pflichtbeitragszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist.
Der am ... 1947 geborene Kläger war nach seinem Studium in der Sektion für Staats- und Rechtswissenschaft der M.-L.-Universität H.-W. mit dem Abschluss Diplomjurist (Urkunde vom 16. Dezember 1970) vom 01. September 1970 bis zum 31. August 1980 wissenschaftlicher Assistent bzw. Oberassistent zunächst an der Martin-Luther-Universität H.-W. und sodann an der Ingenieurhochschule K ... Während dieser Zeit erwarb er mit Urkunde der Martin-Luther-Universität H.-W. vom 30. Juni 1976 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft. Vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 folgte die umstrittene Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen B-Aspirantur an der M.-L.-Universität H.-W ... Der Kläger erhielt ausweislich einer Bescheinigung der M.-L.-Universität H.-W. vom 03. März 2004 während dieser Zeit "ein monatliches Stipendium in Höhe von 823,- M und war pflichtversichert". Ab dem 01. September 1983 nahm der Kläger seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Oberassistent an der Ingenieurhochschule K. wieder auf. Mit Urkunde vom 16. Oktober 1984 verlieh ihm die M.-L.-Universität H.-W. den akademischen Grad eines Doktor scientiae philosophiae aufgrund seiner "hervorragenden wissenschaftlichen Befähigung auf dem Gebiet Ethik und Recht und seiner erfolgreichen Tätigkeit als Leiter wissenschaftlicher Kollektive".
Am 17. November 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Die Beklagte führte zunächst Ermittlungen durch und stellte sodann mit Bescheid vom 01. November 2006 gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1999 als für die Beteiligten verbindlich fest. Der Versicherungsverlauf enthält im Zeitraum vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 eine Lücke. Diese Zeit könne auch nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei und weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Dagegen legte der Kläger am 22. November 2006 Widerspruch ein und führte u. a. aus, gemäß der seinerzeit geltenden Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur - Aspirantenordnung - vom 22. September 1972 (GBl. DDR II, S. 648; im Folgenden: Asp-AO), dort § 10 Abs. 2, sei die Zeit der planmäßigen Aspirantur auf die Dienst-, Berufs- oder Tätigkeitsjahre anzurechnen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2008 zurück und führte zur Begründung u. a. aus, die Zeit vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 könne nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil dieser Ausbildungsgang grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorausgesetzt habe. Auch der Kläger habe sein Hochschulstudium bereits mit dem Diplom im Dezember 1970 abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Zeit einer Hochschulausbildung lediglich bis zu ihrem ersten Abschluss Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die wissenschaftliche Aspirantur könne auch nicht als neues in sich geschlossenes Studium angesehen werden. Hierfür spreche, dass die wissenschaftliche Aspirantur den Erwerb des akademischen Grades "Dr. eines Wissenschaftszweiges" zum Ziel gehabt habe. Die Grundsätze zu Promotionsstudienzeiten fänden insoweit Anwendung.
Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 15. Februar 2008 zugegangenen Bescheid hat der Kläger am 13. März 2008 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend und vertiefend hat er ausgeführt, aus der Bescheinigung der M.-L.-Universität H.-W. vom 03. März 2004 gehe hervor, dass er während der Aspirantur vom 01. September 1980 bis zum 31. August 1983 pflichtversichert gewesen sei. Die Tätigkeit im Rahme...