Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht von ehemaligen Beschäftigten des VEG GFE Halle in der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung
Orientierungssatz
Zur Versicherungspflicht von dem vom Geologischen Landesamt Sachsen-Anhalt übernommenen Beschäftigten des ehemaligen VEB Geologische Forschung und Erkundung in Halle in der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerinnen und Kläger in der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung über den 30. Juni 1992 hinaus.
Die Klägerinnen und Kläger waren beim ehemaligen VEB Geologische Forschung und Erkundung in H (VEB GFE H) beschäftigt. Der VEB GFE H war 1961 aus dem Zentralen Geologischen Dienst der DDR für den Bezirk H entstanden und erfüllte verschiedene Aufgaben mit Bedeutung für die staatliche Geologie. Unter anderem wurden Expertisen und Gutachten zu geologischen Sachverhalten und zur Vorbereitung des Baus bergbaulicher Schachtanlagen und obertägiger Bauwerke sowie von Trassen und anderen komplexen Vorhaben erstellt. Geleistet wurde auch die Erarbeitung von Rohstoffprognosen und die Suche geeigneter Lageraufschlüsse. Weiter erfolgten Analysen zur Gewährleistung der Bergbau- und öffentlichen Sicherheit. Neben diesen Aufgaben wurden im staatlichen Auftrag Vorratsberechnungen für Industrie-, Bau- und Landwirtschaftsbetriebe durchgeführt. Der VEB GFE H war während des Bestandes der DDR dem Verantwortungsbereich des Ministeriums der Geologie zugeordnet.
Mit einer "Entscheidung über die Gewährung der bergbaulichen Versicherung im Bereich des Ministeriums der Geologie" vom 7. September 1984 stellte der Leiter der obersten Bergbehörde beim Ministerrat der DDR mit Wirkung vom 1. April 1984 alle Werktätigen mehrerer einzeln aufgeführter Betriebe und Einrichtungen des Ministeriums für Geologie sozialversicherungsrechtlich den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen gleich, so unter anderem die beim VEB GFE H beschäftigten Werktätigen. Der Minister für Geologie stellte mit einer Verfügung vom 28. September 1984 (Verfügung Nr. 26/84) fest, daß alle in den Kombinaten, Betrieben und Instituten des Verantwortungsbereichs des Ministeriums für Geologie beschäftigten Werktätigen sozialversicherungsrechtlich den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen rückwirkend ab dem 1. April 1984 gleichstehen. Der VEB GFE H wird in der Verfügung Nr. 26/84 als zum Verantwortungsbereich des Ministeriums für Geologie gehörig aufgeführt. In der Präambel wird zum Zweck der Regelung ausgeführt, sie diene zur einheitlichen Anwendung des § 63 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten -- SVO -- vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) sowie deren Anlage 2 im Bereich des Ministeriums der Geologie. Aufgrund der Entscheidung der Obersten Bergbehörde vom 7. September 1994 und der Verfügung Nr. 26/84 wurden für die Zeit ab dem 1. April 1984 vom VEB GFE H für alle Mitarbeiter ohne Prüfung besonderer Voraussetzungen im Einzelfall die erhöhten Beiträge zur Sozialpflichtversicherung für die den bergbaulichen Betrieben gleichgestellten Betriebe abgeführt.
Zum 1. Juli 1990 erfolgte eine Umwandlung des VEB GFE in die Geologische Forschung und Erkundung GmbH H (GFE GmbH). Damit war ein Ausscheiden aus dem Verantwortungsbereich des Ministerium für Geologie der DDR verbunden. Die Klägerinnen und Kläger schlossen mit der neu gegründeten GFE GmbH Arbeitsverträge ab und waren dort beschäftigt.
Mit Beschluß der Landesregierung vom 12. Februar 1991 wurde das Geologische Landesamt Sachsen-Anhalt als geowissenschaftliche Behörde des Landes Sachsen-Anhalt errichtet. Dem neu errichteten Geologischen Landesamt wurden unter anderem die bisher von der GFE GmbH wahrgenommenen geologischen Aufgaben übertragen, die zukünftig in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ausgeführt werden sollten. Weiter wurde dem Geologischen Landesamt die Erfüllung der vormals von den Abteilungen Geologie der Räte der Bezirke H und M wahrgenommenen Aufgaben übertragen. Im Beschluß der Landesregierung vom 12. Februar 1991 wird ausgeführt: Aufgabe des Landesamtes sei die Durchführung geologischer, bodenkundlicher, geochemischer und geophysischer Untersuchungen, soweit hieran ein öffentliches Interesse bestehe und diese Leistungen nicht von privaten Einrichtungen zu angemessenen Bedingungen erbracht würden. Das Landesamt habe insbesondere folgende Aufgaben: (1.) Die geowissenschaftliche und bodenkundliche Landesaufnahme und Veröffentlichung entsprechender Kartenwerke; (2) die Bestandsaufnahme der mineralischen Rohstoffe und Energierohstoffe sowie des Grundwassers und die Mitarbeit bei der Nutzbarmachung dieser Ressourcen; (3) die Bearbeitung umweltgeologischer Fragestellungen und Mitarbeit beim Schutz von Grundwasser, Böden und Rohstoffen, bei der Standortauswahl, Anlage und Sanierung von Speichern, Kavernen sowie unter- und oberirdischen Deponien, Mitarbeit bei der Untersuchung und Gefährdungsabschätzung von...