Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Urlaubsabgeltung. Anspruchsausschluss. Arbeitgeberbeiträge zur Urlaubskasse. Schadensersatzansprüche
Orientierungssatz
Weder die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zu leisten hat noch die Schadensersatzansprüche für den Verlust eines Urlaubsentgeltanspruchs stellen insolvenzgeldfähige Ansprüche dar.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von höherem Insolvenzgeld in Höhe der im Insolvenzgeldzeitraum 20. September 2003 bis 19. Dezember 2003 fällig gewesenen Beiträge der insolventen Arbeitgeberin an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).
Der am ... 1964 geborene Kläger war vom 1. August 2003 bis zum 19. Dezember 2003 als Tiefbauer bei der Firma S. Tiefbau GbR in G. beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch fristlose Arbeitgeberkündigung wegen Betriebsaufgabe zum 19. Dezember 2003 beendet. Er beantragte am 22. Dezember 2003 bei der Beklagten die Zahlung von Insolvenzgeld. Als Entgeltabrechnungszeiträume für die noch Arbeitsentgelt ausstand, bezeichnete er die Monate Oktober 2003 bis zum 19. Dezember 2003 und ein sich hieraus ergebendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.971,70 EUR. Über diese Summe erwirkte der Kläger beim Arbeitsgericht Magdeburg unter dem Az. 7 Ca 785/04 ein Versäumnisurteil gegen Herrn K. S. als Gesellschafter der S. Tiefbau GbR. Mit Beschluss vom 12. März 2004 wies das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. Tiefbau GbR mangels Masse zurück. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 5. August 2004 für den Insolvenzgeldzeitraum 1. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003 Insolvenzgeld in Höhe von 3.081,76 EUR unter Berücksichtigung des Gesamtbruttoarbeitsentgeltes in Höhe von 4.941,70 EUR.
Am 29. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 5. August 2004. Zur Begründung führte er aus: Bisher sei der ihm zusätzlich zustehende Vergütungsanspruch für den Zeitraum 20. September 2003 bis zum 30. September 2003 in Höhe von 249,12 EUR brutto noch nicht berücksichtigt worden. Zudem solle der Schadensersatz für die erarbeitete Urlaubsvergütung bei der früheren Arbeitgeberin für den Insolvenzgeldzeitraum auch als Insolvenzgeld ausgekehrt werden. Dieser Anspruch stelle sich rechnerisch wie folgt dar: 3 Monate x 2,5 Urlaubstage pro Monat x 8 Stunden pro Tag x dem vereinbarten Bruttostundenlohn x einem Zuschlag von 30% Urlaubsvergütung Bau. Mit Bescheid vom 31. März 2005 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers zurück. Sein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2005). Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Stendal (SG) hob die Beklagte ihren Bescheid vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 auf. Anschließend wurde das Klageverfahren beendet. Im Anschluss daran erließ die Beklagte in Fortführung des Überprüfungsverfahrens einen neuen Bewilligungsbescheid mit dem Datum 6. März 2006 und nahm zugleich den Bescheid vom 5. August 2004 zurück. Nunmehr bewilligte die Beklagte in diesem Bescheid dem Kläger Insolvenzgeld für den Zeitraum 20. September 2003 bis 19. Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 3.111,27 EUR. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Beiträge an die ULAK verblieb es bei der bisherigen Entscheidung. Hiergegen legte der Kläger am 22. März 2006 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass er einen Schaden dadurch erlitten habe, dass der insolvente Bauarbeitgeber keine Zahlung zur Urlaubskasse in W. geleistet habe. Schadensersatzansprüche seien immer insolvenzgeldfähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Zum Arbeitsentgelt, welches beim Insolvenzgeld berücksichtigt werde, zählten alle Leistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, die als Gegenwert für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit sowohl in Form von Geldleistungen wie auch in Form von Naturalleistungen und geldwerten Vorteilen erbracht werden. Schadensersatzansprüche, welche aufgrund des Untergangs des Urlaubs durch nicht erbrachte Beiträge zur Urlaubskasse entstanden seien, seien kein Arbeitsentgelt im vorgenannten Sinne, da sie keinen Gegenwert für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellten. Es könnten auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld für Arbeitsentgeltansprüche bestehen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstünden.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juni 2006 Klage vor dem SG erhoben. In Ergänzung der bisherigen Begründung hat der Kläger darauf verwiesen, dass auch der Bundesgerichtshof davon ausgehe, dass die Beiträge zur Urlaubskasse in W. Arbei...