Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses durch den Arbeitgeber
Orientierungssatz
1. Nach § 221 Abs. 2 S. 1 SGB 3 ist ein Eingliederungszuschuss teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird.
2. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zur Kündigung berechtigt war.
3. Voraussetzung einer gerechtfertigten verhaltensbedingten Kündigung ist eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers. Fehlt es daran, ist die ausgesprochene Kündigung rechtswidrig.
4. Ein Eignungsmangel zur Begründung einer personenbedingten Kündigung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage ist, die Leistung eines vergleichbaren durchschnittlichen Arbeitnehmers zu erbringen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung eines Eingliederungszuschusses.
Die Klägerin beschäftigt sich nach ihrer Gewerbeanmeldung aus dem Jahr 2008 an mehreren Betriebsstätten (u.a. B.-W. und K.) mit dem Vertrieb von Autoglas im Groß- und Einzel. Sie beantragte am 25. August 2010 einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen für die Dauer von vier Monaten in Höhe von 50% des berücksichtigungsfähigen Entgelts. Es sei beabsichtigt, die 1984 geborene K. B. als Arbeitnehmerin (im Weiteren: AN) ab dem 1. Oktober 2010 als Vollzeitkraft unbefristet einzustellen. Das Arbeitsentgelt betrage 1.200 EUR monatlich. Der verwendete Antragsvordruck enthielt u.a. folgende von der Klägerin unterschriebene Erklärung:
"Ich verpflichte mich, den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder während der Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn ich berechtigt war das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitsnehmers liegen, zu kündigen, eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne das sich den Grund hierfür zu vertreten habe, der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat."
Schriftlich führte der Kläger G. zur Begründung des Antrags aus, die AN werde "als Bürokauffrau in Verbindung mit der Buchhaltung" zukünftig u.a. für die Abrechnung von drei Betriebsstätten verantwortlich sein. Mangels Berufserfahrung müsse sie über einen längeren Zeitraum in die Buchhaltung und die Computerprogramme eingearbeitet und qualifiziert werden. Zu den Aufgaben der AN werde die Zusammenfassung der Ergebnisse der Betriebsstätten, die Kassenführung, die Führung der Kassenbücher und die Zuarbeit für das Steuerbüro gehören. Es seien ein Lehrgang für Steuerangelegenheiten, ein Verkaufsseminar sowie Exkursionstage bei einem Autoglashersteller vorgesehen, damit die AN die vertriebenen Produkte kennenlerne und dann den Kunden erklären könne. Aufgrund "der überdimensionalen Einarbeitungszeit sowie die damit verbundenen Kosten" werde um eine Förderung gebeten.
Nach dem am 30. September 2010 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde die AN als "Bürokraft" eingestellt. Eine weitere Tätigkeitsbeschreibung ist im Arbeitsvertrag nicht enthalten. Zu den allgemeinen Bedingungen enthält der Arbeitsvertrag in § 3 die Regelung:
"Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Bedarfsfall einer Versetzung in einen anderen Verantwortungsbereich innerhalb des Hauses zuzustimmen oder eine andere zumutbare Tätigkeit zu übernehmen".
Der Arbeitsvertrag enthält abschließend - vor den Unterschriften - die Klausel:
"Die Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Arbeitsvertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.".
Im internen Vermerk vom 17. September 2010 führte der Beklagte aus, die AN beziehe Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vermittlungshemmnisse bestünden in der LZA (Langzeitarbeitslosigkeit) und Minderleistungen. Zum zukünftigen Aufgabenspektrum gehörten die selbständige Verrichtung der Abrechnungen und der Vertrieb von Produkten der Autoglasindustrie. Die AN müsse zunächst angelernt und qualifiziert werden. Auch die lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt mache eine Einarbeitung notwendig. Diese betreffe insbesondere die Bereiche Buchführung, Rechnungslegung und Steuerrecht. Es sei eine Vertriebsschulung vorgesehen.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen Eingliederungszuschuss (im Weiteren: EGZ) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 in Höhe von...