Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. kein Anspruch auf Versorgung mit den Medikamenten Wobe Mugos E, Faktor AF2, Symbioflor, Utilin S und Arthrokehlan U

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff der nach den Arzneimittelrichtlinien von der Versorgung ausgeschlossenen Zellulartherapeutika und Organhydrolysate.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Beklagte der Klägerin Kosten für privatärztlich verordnete Arzneimittel zu erstatten hat.

Die am ... 1951 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. In der Zeit vom 5. September bis 21. September 2001 wurde sie im W.-Krankenhaus in M. auf Grund eines Mammakarzinoms mit operativer Entfernung der linken Brust stationär behandelt. In der Zeit vom 25. September 2001 bis 6. Oktober 2001 kam es zu einem zweiten stationären Aufenthalt in dieser Klinik mit einer zweiten Operation (Neck-Dissektion mit collarer Mediastinotomie = Halsausräumung mit Eröffnung des Mittelfellraums und Entfernung der regionären Lymphknoten von der Schädelbasis bis zum Thoraxeingang). Zur Weiterbehandlung war möglicherweise eine dritte Operation sowie eine Hochdosis-Chemotherapie und Strahlentherapie vorgesehen, die Klägerin entschied sich jedoch für eine Behandlung in der H.klinik in Bad M., in der in der Folgezeit eine ganzheitliche immunbiologische Therapie einschließlich einer aktiven Fiebertherapie durchgeführt wurde.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 beantragte die Klägerin die Kostenerstattung für verschiedene Medikamente (Factor AF 2, Utilin S, Arthrokehlan U, Euphorbium comp., Symbioflor), die ihr in der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 4. Februar 2002 verordnet worden waren und berief sich hierfür auf eine Zusage der Beklagten für die Bezahlung. Sie fügte entsprechende, als Privatrezepte ausgestellte ärztliche Verordnungen bei.

Daraufhin führte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 2002 aus, in einem Gespräch am 18. Dezember 2001 habe die Klägerin mitgeteilt, welche Medikamente sie regelmäßig einnehmen müsse. Sie erhalte hierfür Privatrezepte von ihrer Ärztin. Die Klägerin sei am 19. Dezember 2001 darüber informiert worden, welche Arzneimittel auf Kassenrezept verordnet werden könnten. Daher könne eine Erstattung nur bis einschließlich Dezember 2001 erfolgen.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte am 28. Februar 2002 zusätzlich die Erstattung der von ihr für das Medikament Wobe-Mugos E verauslagten Kosten sowie die Kostenübernahme für die weitere Therapie mit diesem Medikament. Ein Rezept vom 29. November 2001 liege bei der Beklagten bereits vor, die anderen beiden Rezepte werde sie auf Anforderung vorlegen.

Mit Bescheid vom 18. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 4. Februar 2002 auf Erstattung der Kosten für die am 3. Januar und 4. Februar 2002 verordneten Arzneimittel Symbioflor und Faktor AF2 ab. Die Entscheidung darüber, ob die Verordnung eines Arzneimittels im Einzelfall notwendig und wirtschaftlich sei, obliege allein dem behandelnden Arzt. Halte er die Verordnung eines Präparates aus medizinischen Gründen für notwendig, so könne er dieses Medikament unmittelbar zu Lasten der Krankenkasse verordnen. Die Beklagte habe sich mit der behandelnden Ärztin Dipl. Med. B. in Verbindung gesetzt und nachgefragt, aus welchem Grund die Verordnung der Arzneimittel auf einem Privatrezept erfolgt sei. Diese habe daraufhin mitgeteilt, die auf Privatrezept verordneten Arzneimittel dienten der Unterstützung der begonnenen Alternativtherapie und seien von der Klinik in Bad M. empfohlen worden. Die aus ihrer Sicht notwendigen Arzneimittel würden von ihr bereits über Kassenrezept verordnet (z. B. Zoladex und Tamoxifen) und zu Kassenlasten abgerechnet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, in die Entscheidung des behandelnden Kassenarztes einzugreifen. Die Genehmigung von Arzneiverordnungen durch die Kasse sei nach § 15 Abs. 1 Ersatzkassenvertrag unzulässig. Mit einem wei-teren Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte mit der gleichen Begründung auch die Kostenerstattung und weitere Kostenübernahme für das Medikament Wobe-Mugos E ab.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 17. April 2002 Widerspruch ein. Ihr Antrag vom 4. Februar 2002 betreffe nicht nur die Kostenübernahme für Symbioflor und Faktor AF2, sondern darüber hinaus auch für die Medikamente Utilin S und Arthrokehlan U. Diese würden nur in größeren Abständen verordnet und seien deshalb für das Jahr 2002 noch nicht verordnet worden. Nach Beendigung ihres Aufenthaltes in der H. -Klinik sei der Beklagten ihr Therapieplan jedoch übergeben worden, so dass sie Kenntnis von den verordneten Medikamenten habe. Sie bitte um klare Signale an ihre Hausärztin, damit ihr diese Medikamente auf Kassenrezept verordnet würden. Sie fügte ein ärztliches Attest der H. -Klinik vom 19. April 2002 sowie eine Gebrauchsinformation zu dem Medikament Wobe-Mugos E, einen Ab-schlussbericht üb...

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