Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitrittsgebiet. Absenkung der Versorgungsleistung

 

Orientierungssatz

Die Absenkung der Grundrente für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist nicht verfassungswidrig (vgl BSG vom 10.8.1993 - 9 RV 4/93 = BSGE 73, 41-47 = SozR 3 § 84a Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.05.1997; Aktenzeichen 9 BV 203/96)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob dem Kläger Versorgungsbezüge im Beitrittsgebiet in voller Höhe zustehen.

Der am 15.09.1923 geborene Kläger wurde als Soldat der Deutschen Wehrmacht im November 1942 in Rußland durch Granatsplitter verwundet. Als Folge wurde wegen Gasbrand der linke Arm amputiert. Ferner trug der Kläger Stecksplitter in der Lunge, im linken Kniegelenk und im rechten Unterarm davon.

Der Kläger bezog nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Kriegsbeschädigten- und Invalidenrente. Am 15.12.1990 beantragte er Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG). Mit Teil-Bescheid vom 05.03.1991 erkannte der Beklagte "Verlust des linken Armes" an, setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 50 v.H. fest und gewährte ab 01.01.1991 unter voller Anrechnung der Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 173,- DM Grundrente sowie den Pauschbetrag für Kleiderverschleiß gem. § 15 BVG in Höhe von 16,- DM. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, der Bescheid ergehe unter dem Vorbehalt einer noch vorzunehmenden versorgungsärztlichen Überprüfung hinsichtlich der Schädigungsfolgen und der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Nach Durchführung einer versorgungsärztlichen Untersuchung des Klägers am 06.05.1991 durch Dr. Gloger erkannte der Beklagte mit Erstanerkennungsbescheid vom 30.09.1991 "Verlust des linken Oberarms mit sehr kurzem Oberarmstumpf, Lungenstecksplitter, Kniestecksplitter links" an, setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 80 v.H. fest und gewährte auf dieser Grundlage Versorgung ab 01.01.1991. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 04.10.1991 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Nichtanerkennung weiterer Schädigungsfolgen sowie die Festlegung der Versorgungsbezüge wandte. Die Regelung im Einigungsvertrag, wonach den Kriegsbeschädigten im Beitrittsgebiet die Versorgungsleistung nur in abgesenkter Höhe ausgezahlt werde, stehe im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Mit Schreiben vom 22.12.1991 beantragte der Kläger die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen. Daraufhin erkannte der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 21.01.1992 als weitere Schädigungsfolge "Stecksplitter linke Wade und rechter Unterarm" an. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 1 BVG blieb unverändert, ebenso die laufenden Versorgungsbezüge. Den Widerspruch des Klägers im übrigen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31.01.1992 zurück. Er führte aus, daß die vom Kläger geltend gemachte Lungen- und Wirbeltuberkulose nicht als Schadensfolge anerkannt werden könne. Eine Ausgleichsrente entsprechend §§ 32, 33 BVG könne nicht gewährt werden, da die monatlichen Einkünfte des Klägers die Beträge der Anrechnungsverordnung für die Zeit ab 01.01.1991 und 01.07.1991 deutlich übersteigen würden.

Aufgrund des Antrags vom 22.12.1991 erteilte der Beklagte mit Datum vom 03.02.1994 einen weiteren "Erstanerkennungsbescheid im Anschluß an den Bescheid vom 21.01.1992". Als Schädigungsfolgen erkannte er "Verlust des linken Armes mit Schulterhochstand links und Seitenverbiegung der oberen Brustwirbelsäule, Stecksplitter linke Wade und Stecksplitter rechter Unterarm, Lungenstecksplitter und Kniestecksplitter links" an und bewertete sie mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. ab 01.01.1991. Eine Anerkennung der geltend gemachten Veränderungen der Halswirbelsäule sowie eine Überlastung des rechten Armes als Schädigungsfolge lehnte der Beklagte ab. Nach der Anlage zum Bescheid vom 03.02.1994 berechnete der Beklagte nach einer MdE von 90 v.H. die Grundrente des Klägers rückwirkend für die Zeit ab Januar 1991 bis zum Zeitpunkt ab Januar 1994 wie folgt:

ab Januar 1991:

417,-

DM monatlich

ab Juli 1991:

479,-

DM monatlich

ab Januar 1992:

536,-

DM monatlich

ab Juli 1992:

607,-

DM monatlich

ab Januar 1993:

643,-

DM monatlich

ab Juni 1993:

643,-

DM monatlich

ab Juli 1993:

739,-

DM monatlich

ab Januar 1994:

767,-

DM monatlich.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 28.02.1994 Widerspruch ein und führte aus, die Überlastung des rechten Armes sei als Schädigungsfolge anzuerkennen. Die Verkürzung der Grundrente in den neuen Bundesländern sei nicht hinnehmbar, da die Anspruchsvoraussetzungen in gleicher Weise, wie in den alten Bundesländern vor 1945, entstanden seien. Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.1994 den Widerspruch zurückgewiesen.

Mit der bei dem Sozialgericht (SG) Halle am 31.08.1994 eingegangenen Klage hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte als weitere Schädigungsfolge "Arthrose d...

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