Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Rückgängigmachung der Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs. Tod der ausgleichsberechtigten Person. Verfassungsmäßigkeit. Altersrente. Zeitliche Grenze
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 37 Abs 2 VersAusglG kann die Übertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich nur dann angepasst werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs 2 VersAusglG.
Orientierungssatz
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 ua = BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8 - zur vergleichbaren Regelung des § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG; juris: VersorgAusglHärteG) entschieden, dass es ua nicht gegen Art 14 Abs 1 S 1 verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG bestimmten Grenzen liegen.
Normenkette
VersAusglG § 37; SGB VI § 76 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente durch die Rückübertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich.
Die Ehe des Klägers wurde im Jahr 2000 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleiches wurden für die Ehezeit vom .. 1993 bis zum .. 1999 2,1224 Entgeltpunkte von seinem Rentenkonto auf das seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Sie bezog seit dem 01. Mai 2001 eine Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches. Dem Kläger wurde mit Rentenbescheid vom 06. August 2008 ab dem 01. Oktober 2008 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in Höhe von 747,41 Euro bewilligt. Am 23. August 2011 verstarb seine geschiedene Ehefrau.
Am 21. September 2011 beantragte der Kläger die Rückübertragung von Rentenanwartschaften mit der Begründung, dass seine geschiedene Ehefrau zwischenzeitlich verstorben sei. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) eine ungeminderte Rentenzahlung nicht möglich sei, da die geschiedene Ehefrau des Klägers die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen habe. Hiergegen legte der Kläger am 28. Oktober 2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012 als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat am 05. März 2012 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Die von ihm erarbeiteten Rentenpunkte würden ihm nach dem Versterben seiner geschiedenen Ehefrau wieder zustehen. Die ihm noch verbleibende Rente lasse nur ein Leben am Existenzminimum zu. Er habe sein ganzes Leben gearbeitet und denke, dass es nur rechtens sei, wenn ihm seine erarbeitete Rente wieder zugesprochen werde. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2012 abgewiesen. Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG könne ein Versorgungsausgleich nur dann angepasst werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht mehr als 36 Monate bezogen habe. Die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers habe die Rente allerdings mehr als 10 Jahre bezogen. Eine Anpassung des Versorgungsausgleiches könne demnach nicht erfolgen. Eine Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG sei nicht erkennbar.
Gegen das am 14. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Dezember 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. In dem Urteil des SG sehe er eine Ungleichbehandlung gegenüber geschiedenen Personen, deren geschiedene Ehepartner innerhalb von 36 Monaten nach der Scheidung verstorben seien. Diese unterschiedliche Behandlung nach dem Zufallsprinzip sei nicht hinnehmbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Oktober 2011 eine höhere Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf das Vorbringen in der ersten Instanz sowie die Entscheidungsgründe des Urteils des SG.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverha...