Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitergewährung des Vorruhestandsgeldes bei Erreichen des Rentenalters. Vorschuß
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld endet gemäß § 2 Abs 2 S 2 VRGeldV DDR auch dann mit der Erteilung des Bewilligungsbescheides über eine Altersrente, wenn der Rentenversicherungsträger bereits Vorschüsse gewährt hat.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654932 |
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