Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitergewährung des Vorruhestandsgeldes bei Erreichen des Rentenalters
Orientierungssatz
1. § 2 Abs 2 S 2 VRGeldV DDR räumt den Beziehern von Vorruhestandsgeld ein Wahlrecht zwischen dieser Leistung und der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein.
2. Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld endet gemäß § 2 Abs 2 S 2 VRGeldV DDR auch dann mit der Erteilung des Bewilligungsbescheides über eine Altersrente, wenn der Rentenversicherungsträger Altersrente rückwirkend bewilligt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1655001 |
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