Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zweipersonenhaushalt in Aschersleben im Salzlandkreis in Sachsen-Anhalt. Angemessenheitsprüfung. Vorliegen eines schlüssigen Konzepts. Validität und Repräsentativität der Datenerhebung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die KdU-Richtlinie des Landkreises Salzlandkreis auf der Grundlage des Konzepts 2016 in der Auswertung des Korrekturberichts Februar 2022 beruht auf einem schlüssigen Konzept.

2. Es hat eine ausreichende Zahl von Datensätzen zur Auswertung zur Verfügung gestanden, auch für die Ermittlung der kalten Betriebskosten.

3. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Insbesondere sind die Vermietertypen ("institutionelle und sog Kleinvermieter") durch eine Gewichtung der erhobene Daten repräsentativ abgebildet worden.

 

Tenor

Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Oktober 2021 werden aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, für die Monate August 2016 bis Januar und März 2017 weitere Leistungen an die Kläger zu zahlen. Die Klagen werden abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg. In diesem ist er verurteilt worden, an die Kläger für die Monate August 2016 bis Januar 2017 und März 2017 höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen.

Die 1959 geborene Klägerin und der 1955 geborene Kläger sind verheiratet und bezogen vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.

Im Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2012 teilte der Beklagte den Klägern mit, die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für die seinerzeit bewohnte Wohnung seien unangemessen hoch. Für einen Zwei-Personen-Haushalt seien eine Bruttokaltmiete i.H.v. 315,64 € (incl. Abfallgebühren) sowie Heizkosten (HK) i.H.v. 93,50 € angemessen. Die tatsächlichen KdUH würden nur noch bis zum 31. Januar 2013 übernommen.

Zum 1. November 2012 zogen die Kläger ohne Beantragung einer vorherigen Zusicherung des Beklagten innerhalb von Aschersleben um. Für die neue, ca. 61 qm große Wohnung hatten sie ab 1. Juli 2016 eine Bruttowarmmiete i.H.v. 438 €/Monat zzgl. Abfallgebühren zu zahlen (Grundmiete [GM]: 336 €, kalte Betriebskosten [kB]: 57 €, Heizkosten [HK]: 45 €).

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern wegen wechselndem Erwerbseinkommen vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Monate August 2016 bis Januar 2017. Der Beklagte anerkannte als angemessene KdUH monatlich eine GM i.H.v 316,50 €. Die kB, die HK und die Abfallgebühren übernahm er in tatsächlicher Höhe.

Den dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 als unbegründet zurück. Die Bedarfe und das Einkommen seien in rechtmäßiger Weise festgesetzt und berechnet worden. Eigentlich hätte eine Deckelung der KdUH (306,40 €) nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erfolgen müssen.

Mit der am 23. März 2017 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage haben die Kläger ihr Ziel, höhere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, weiterverfolgt (S 14 AS 566/19 WA).

Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 hat der Beklagte die Leistungen für die Kläger für den Zeitraum von August 2016 bis Januar 2017 endgültig unter Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens des Klägers i.H.v. 1.696,45 €/Monat und des tatsächlichen monatlichen Einkommens der Klägerin festgesetzt.

Mit Bescheiden vom 26. April 2017 hat der Beklagte nach einem Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 13. Dezember 2016 eine Leistungsgewährung für Februar 2017 abgelehnt. Für März 2017 hat er Leistungen i.H.v. 228,55 € gewährt. Der Beklagte hat als Bedarf neben der Regelleistung eine GM i.H.v. 321,80 € sowie die kB, die HK und Abfallgebühren wiederum in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

Unter dem 26. Juni 2017 haben die Kläger einen Antrag auf Überprüfung der o.g. Bescheide gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2017 abgelehnt hat.

Die Kläger haben am 13. Oktober 2017 vor dem Sozialgericht Klage erhoben (S (7) (45)14 AS 3234/17).

Sie halten die den Unterkunftsrichtlinien des Beklagten zugrundeliegenden Konzepte für unschlüssig. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird exemplarisch auf den Schriftsatz der Kläger vom 5. Juni 2018 im Verfahren L 5 AC 592/21 verwiesen.

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteilen vom 14. Oktober 2021 verpflichtet, den Klägern für die Monate August 2016 bis Januar 2017 und für März 2017 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage im Verfahren S (7) (45) 14 AS 3234/17 abgewiesen. Es hat sich zur Begründung auf ein den Beteiligten bekanntes Urteil vom 25. Juni 2021 (S 14 AS 965/17) bezogen.

Zum Konzept 2012 und 2014 hatte es dort im Wesentlichen ausgeführt, die Vermieterstruktur hätte berücksichtigt werden müssen. Soweit der erkennende Senat in se...

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