Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Beitragspflicht. landwirtschaftlicher Unternehmer. erwerbsgeminderter Rentner

 

Leitsatz (amtlich)

Auch ein erwerbsgeminderter Rentner kann als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sein.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.11.2021; Aktenzeichen B 2 U 111/21 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung betreffend die Geschäftsjahre 2008 bis 2011 sowie um Beitragsbescheide betreffend die Jahre 2010 und 2011.

Mit Bescheid vom 7. März 2003 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Weiteren: Beklagte) den Beginn der Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gem. § 123 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) fest. Mit Vorschussbescheid vom 20. Februar 2009 forderte sie für das Geschäftsjahr 2008 einen Beitrag i.H.v. 1.446,42 €. Hiergegen legte der Kläger mit einem am 19. März 2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Im Weiteren wies er darauf hin, dass er kein Landwirt sei, sondern Rentner. Schließlich kündigte er mit Schreiben vom 18. März 2009 seine Mitgliedschaft „aus wichtigem Grund“. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Gleichzeitig lehnte er den Antrag auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht ab.

Hiergegen erhob der Kläger am 16. April 2009 Klage am Sozialgericht Halle und betonte, dass er die Landwirtschaft ohne die Absicht einer nachhaltigen Gewinnerzielung betreibe. Weiterhin habe er die Flächen unentgeltlich abgegeben. Aufgrund seiner geringen Rente könne er die Beiträge nicht bezahlen. In Folge dessen sei die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht rechtswidrig.

Unter dem 12. Mai 2009 informierte die Beklagte den Kläger, dass sich nach einer Mitteilung des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten H. S. (ALF H. S.) die Betriebsverhältnisse geändert hätten. Die bewirtschaftete Fläche betrage 68,68 ha Landwirtschaft und 0,38 ha sonstige Kulturen (Walnüsse). Man beabsichtige, für das Jahr 2008 den Beitragsbescheid gem. § 183 Abs. 5 Satz 2 SGB VII zu ändern.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 setzte die Beklagte die Beiträge neu fest. Unter dem 28. Mai 2009 teilte Herr R. mit, er bearbeite und bestelle im Auftrag des Klägers 47 ha von dessen Ackerland. Der Kläger beantrage dafür Fördermittel bei dem ALF H. S.. Er erhalte für seine Arbeiten im Gegenzug die Ernte. Für seine Unkosten einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sei der Kläger selbst zuständig.

Im Weiteren teilte das ALF H. S. mit, der Kläger habe für das Jahr 2008 einen Antrag auf Betriebsprämie für eine landwirtschaftliche Fläche von 54,94 ha gestellt. Hinzu komme eine weitere Fläche von 14,08 ha. Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 berechnete die Beklagte daraufhin die Beiträge für das Jahr 2008 neu. Der Kläger behauptete nun, schon seit Dezember 1990 kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr zu betreiben. Tatsächlich würde Herr G. die Flächen bearbeiten.

Am 10. Juni 2009 setzte die Beklagte wegen einer Änderung der Betriebsverhältnisse die bewirtschaftete Fläche für das Geschäftsjahr 2008 neu fest. Danach wurden

0,37 ha Landschaftspflege, 54,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie eine nicht bewertete Fläche von 14,08 ha festgestellt. Der Kläger kündigte erneut seine Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2009.

Mit Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2009 vom 16. Februar 2010 setzte die Beklagte die Beiträge basierend auf einer Nutzfläche von 54,56 ha sowie einer landwirtschaftlichen Pflegefläche von 0,37 ha neu fest. Auch insoweit legte der Kläger Widerspruch ein und kündigte mit Schreiben vom 10. März 2010 erneut seine Mitgliedschaft.

In einem Telefonat am 16. März 2010 bestätigte Herr H., ca. 1.200 m² der Fläche des Klägers zu bewirtschaften. Herr P. habe ca. 7 ha vom Kläger übernommen. Die genauen Übernahmedaten konnten nicht genannt werden. Mit einem am 14. April 2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben hat der Kläger den „Vorschlag“ einer „Vereinbarung“ vorgelegt, wonach er die in der Anlage aufgelisteten landwirtschaftlichen Nutzflächen Herrn R. zur Bewirtschaftung unentgeltlich zur Verfügung stelle. Die Vereinbarung sei auf ein Jahr befristet und beginne am 15. Januar 2008. Aus der Anlage ergab sich, dass ca. 46 ha verpachtet wurden. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 berichtigte die Beklagte den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2009 dahingehend, dass sie nunmehr von einer wirtschaftlichen Nutzfläche von 62,21 ha sowie einer Pflegefläche von 0,37 ha ausging.

Mit einem am 4. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenen Fax kündigte der Kläger abermals seine Mitgliedschaft. Er wies darauf...

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