Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Krankengeldes. freiwillig versicherter Selbständiger. Mindesteinnahmen-Regelung
Orientierungssatz
Das Krankengeld eines freiwillig versicherten Selbständigen berechnet sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Einkommen. Unterliegt der Selbständige dagegen aufgrund seines geringen Einkommens der allgemeinen Mindesteinnahmen-Regelung, so berechnet sich das Krankengeld nach dem Betrag, der für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Krankengeldes.
Der ... 1959 geborene Kläger betreibt seit Anfang Februar 1991 als Selbständiger einen Servicebetrieb für Feuerlöscher in Z in Sachsen-Anhalt. Er war seit dem 4. Februar 1991 freiwillig bei der AOK Magdeburg krankenversichert und hatte mit Wirkung ab dem 21. Juni 1997 eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit gewählt.
Auf Befragen gab der Kläger gegenüber der AOK Magdeburg im Jahre 1997 an, aus seiner selbständigen Tätigkeit ein Einkommen in Höhe von wöchentlich 250,68 DM zu erzielen. Die AOK Magdeburg erhob vom Kläger in den Jahren 1997 und 1998 Beiträge nach einem fiktiven Einkommen in Höhe des vierzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße. Berücksichtigt wurde in beiden Jahren ein beitragspflichtiges kalendertägliches Einkommen von jeweils 91,00 DM (3.640,00 DM geteilt durch 40).
Vom 19. bis zum 28. November 1997 und ab dem 9. Januar 1998 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit einer Zahlungsanweisung vom 16. Februar 1998 überwies die AOK Magdeburg dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 26. bis zum 28. November 1997 und vom 16. Januar bis 6. Februar 1998 in Höhe von 66,96 DM bzw. 491,04 DM. Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 1998 "Widerspruch gegen die Höhe und die Berechnung des Krankengeldes". Zur Begründung führte er aus, das Krankengeld sei auf der Basis des Entgelts zu berechnen, dass auch der Beitragszahlung zugrunde gelegt werde.
Diesen Widerspruch wies die AOK Magdeburg mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1998 als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie aus: Das Krankengeld als Lohnersatzleistung ersetze das tatsächlich ausgefallene Einkommen. Es sei deshalb auf der Basis des angegebenen tatsächlichen Einkommens zu berechnen, welches bei dem Kläger in der Woche 250,68 DM betrage.
Der Kläger hat am 30. September 1998 Klage beim Sozialgericht Dessau erhoben.
Nachdem die AOK Magdeburg und die AOK Halle in der AOK Sachsen-Anhalt aufgegangen sind, hat der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der AOK Magdeburg gerichtet.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Dezember 1999 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, höheres Krankengeld "unter Zugrundelegung des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Beitrages zu gewähren". In den Gründen hat das Gericht ausgeführt, nach § 47 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch -- Gesetzliche Krankenversicherung -- SGB V -- sei für Selbständige bei der Berechnung des Krankengeldes der Betrag maßgeblich, nach dem zuletzt die Beiträge bemessen worden seien.
Die Beklagte hat gegen das am 13. April 2000 zugestellte Urteil am 8. Mai 2000 Berufung eingelegt. Sie meint, Krankengeld habe nur die Funktion, den tatsächlichen Einkommensverlust auszugleichen. Deshalb scheide eine Berechnung nach einem fiktiven Regelentgelt aus.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2002 hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf höheres Krankengeld auf die Zeiträume vom 26. bis zum 28. November 1997 und vom 16. Januar bis 6. Februar 1998 beschränkt. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, für die nachfolgenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeldzahlung im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung zu Gunsten des Klägers eine entsprechende Nachberechnung durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 10. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für richtig.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und eine Ablichtung der Satzung der AOK Magdeburg vom 19. Februar 1996 in der Fassung der 5. Änderung vom 11. Juni 1997 vorgelegen. Diese Unterlagen sowie die Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat die vom Sozialgericht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassene Berufung form- und fristgerecht eingelegt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Höhe des Krankengeldanspruchs des Klägers für die Zeiträume vom 26. bis zum 28. November 1997 und vom 16. Januar bis 6. Februar 1998, weil er die Klage auf diese Zeiträume beschränkt hat.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtu...