Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Verweigerung einer Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren. nicht zwingend erforderliche erneute Begutachtung. Zeitliches Leistungsvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Es kann offen bleiben, wie eine Weigerung der Klägerin, sich einer Begutachtung im Gerichtsverfahren zu unterziehen, zu bewerten ist, wenn sich aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen die fehlende teilweise bzw volle Erwerbsminderung der Klägerin ergibt.

 

Normenkette

SGB VI § 43

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Die am ... 1969 geborene Klägerin absolvierte eine Lehre als Stationshilfe mit abgeschlossener Facharbeiterprüfung. In diesem Beruf arbeitete sie von 1987 bis 1995. Seit 1996 ist sie arbeitslos.

Sie beantragte am 16. April 2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie leide unter starken Rücken-, Knie- und Hüftproblemen. Sie könne schlecht sehen, leide an Sprachstörungen, schneller Erschöpfung und ständiger Müdigkeit. Es habe der Verdacht auf einen Schlaganfall bestanden. Der Beklagten lag zunächst der Befund des Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 22. Oktober 2008 vor, wonach die Klägerin an einer Arthrose am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts, an einem Zustand nach Distorsionstrauma OSG rechts, an einem plantaren Fersensporn rechts, an einem Zustand nach Apoplex (Schlaganfall) mit Hämiparese rechts, an einem chronischen pseudoradikulären Hals-/ Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom, an einem Zustand nach Morbus Scheuermann und an Skoliose leide. Die Klägerin könne keine Arbeiten am Fließband bzw. unter Zeitdruck erledigen. Ihr seien leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Bewegung mit vermehrten Pausen zuzumuten. Arbeiten, welche mit schwerem Heben und Tragen bzw. Zwangshaltungen verbunden seien, seien zu vermeiden. Dies gelte auch für Arbeiten auf Leitern. Die Beklagte gab ein internistisches, ein neurologisches und ein orthopädischen Sachverständigengutachten in Auftrag. Die internistische Gutachterin Dr. S. gab in ihrem Gutachten vom 31. Juli 2009 an, dass die Klägerin an einer arteriellen Hypertonie Stadium I, an einem Zustand nach peripherer Facialisparese rechts am 08. Januar 2009, an einer leichten pulmonalen Hypertonie Stadium I, an Adipositas per magna und an einem Diabetes mellitus II leide. Ergometrisch sei die Klägerin bis 105 Watt belastbar gewesen. Die Hypertonie und der Diabetes seien gut eingestellt. Es hätten sich eine normale Pumpfunktion des Herzens und normale Lungenfunktionswerte gezeigt. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung als Stationshilfe und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr verrichten. Bei einem Body-Maß-Index von 48,5 sei eine konsequente Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich. Der Facharzt für Orthopädie S. gab in seinem Gutachten vom 15. Juni 2009 an, dass die Klägerin an einem chronischen Cervikal- und Lumbalsyndrom bei hochgradiger Adipositas und an einer Tendinose beider Kniegelenke leide. Die zumutbare Gehstrecke betrage 2 km. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Arbeiten im Bücken und Zwangshaltungen sowie häufiges Steigen auf Treppen und Leitern sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. führte in seinem Gutachten vom 27. Mai 2009 aus, dass die Klägerin an einem Zustand nach peripherer Facialisparese rechts mit leichten neurologischen Restzeichen, an einem zervikocephalen Syndrom und an einer beginnenden diabetischen Polyneuropathie leide. Sie könne körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. August 2009 ab. Die Klägerin legte am 02. September 2009 Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten ein. Vom 17. März bis zum 07. April 2010 nahm sie an einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation teil. In dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 22. April 2010 wird angegeben, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschichtarbeiten und ohne regelmäßiges Heben und Tragen schwerer Lasten verrichten könne. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2010 als unbegründet zurück. Die Klägerin sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des ...

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